Dienstleistungserbringung

Dienstleistungen bis 90 Tage

Staatsangehörige eines EU- und EFTA-Staates benötigen für die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung keine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz, sofern sich die Tätigkeit auf maximal 90 Arbeitstage im Kalenderjahr erstreckt. Es besteht lediglich eine Meldepflicht der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers (Unternehmen und Einzelpersonen) über ein Online-Meldeverfahren an die kantonalen Behörden. Die Meldung muss bis acht Tage vor Beginn der Arbeiten erfolgen, der genaue Zeitpunkt hängt von der Dauer der Dienstleistung und der Branche, in der sie erbracht wird, ab und sollte bereits vor der Einreise abgeklärt werden.

Hinweis

Lediglich für Unternehmerinnen/Unternehmer aus einem neuen EU-Mitgliedstaat ist in bestimmten Sektoren ( z.B. Baugewerbe) eine Bewilligung erforderlich.

In der Schweiz sind die Branchen Arbeitsvermittlung, Personalverleih sowie Finanzdienstleistungen vom Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit ausgenommen.

Dienstleistungen über 90 Tage

Dauert die Erwerbstätigkeit in der Schweiz länger als 90 Tage im Kalenderjahr, muss in jenem Kanton, in welchem die Dienstleistung erbracht wird, um die Bewilligung angesucht werden. Dieses Ansuchen kann auch über die Dienstleistungsbezieherin/den Dienstleistungsbezieher in der Schweiz gestellt werden.

Die Bewilligung muss bereits vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen kantonalen Stelle beantragt werden. Diese Dienstleistungen unterliegen der arbeitsmarktrechtlichen Prüfung (Inländerbevorzugung, Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen) sowie der Kontingentierung.

Von der arbeitsmarktrechtlichen Prüfung wird nur dann abgesehen, wenn ein spezielles Dienstleistungsabkommen zwischen der EU und der Schweiz besteht, wie es z.B. für den Luft- und Landverkehr beschlossen wurde. In diesem Fall haben Angehörige aus EU- und EFTA-Staaten für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit das Aufenthaltsrecht.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2023

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion