Sozialversicherung – EU

Allgemeine Informationen

Für jede Person kommen zu jedem Zeitpunkt nur die Sozialrechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats zur Anwendung, in der Regel die des Beschäftigungsstaats (Beschäftigungslandprinzip).

Eine Ausnahme vom Grundsatz des Beschäftigungslandprinzips ist insbesondere die Möglichkeit der Entsendung zur Ausübung vorübergehender Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat. Entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer unterliegen grundsätzlich den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Entsendestaates. Sachleistungen, d.h. Krankenbehandlungen auf Rechnung des zuständigen Krankenversicherungsträgers des Entsendestaates, werden von den in Betracht kommenden österreichischen Leistungserbringern gegen Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) (→ oesterreich.gv.at) oder bei Wohnsitzverlegung der Bescheinigung S 1 aushilfsweise gewährt.

Hinweis

Arbeitnehmende, deren Entsendung nach Österreich geplant ist, erhalten von ihren zuständigen Versicherungsträgern die Bescheinigung A 1 als Nachweis für die Anwendung der Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Entsendestaates.

Achtung

Nach Inanspruchnahme der 24 Monate könnte für eine Verlängerung der Entsendung auf maximal fünf Jahre (insgesamt) unter gewissen Voraussetzungen eine Änderung des Beschäftigungsortprinzips durch eine Ausnahmevereinbarung – zu schließen zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten – erwirkt werden. In Österreich ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuständig.

Betroffene Unternehmen

Diese Regelungen gelten für Arbeitnehmende, Arbeitgebende und Selbstständige.

Voraussetzungen

Damit entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Entsendestaates unterliegen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Entsendung dauert voraussichtlich nicht mehr als 24 Monate,
  • die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer wird nicht entsandt, um eine andere entsandte Person zu ersetzen,
  • die Entsendung wird auf Rechnung des Entsendeunternehmens ausgeführt,
  • das entsendende Unternehmen übt eine nennenswerte Tätigkeit im Entsendestaat aus,
  • es darf kein zweites Beschäftigungsverhältnis im Beschäftigungsstaat vorliegen und
  • es darf sich nicht um ständige und absehbar wiederholte Auslandstätigkeiten handeln.

Zuständige Stelle

der Sozialversicherungsträger des Entsendestaates für die Ausstellung der Bescheinigungen A 1 und S 1 sowie die zuständige Behörde des Entsendestaates für den Abschluss der Ausnahmevereinbarungen

Verfahrensablauf

Es muss ein Antrag von der/dem Betroffenen bei der jeweils zuständigen Stelle gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

Es sind alle Unterlagen, die das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen bescheinigen, erforderlich; diese sind an kein bestimmtes Format gebunden.

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

EG-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Letzte Aktualisierung: 24. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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