Sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Für jede Person kommen zu jedem Zeitpunkt nur die Sozialrechtsvorschriften eines einzigen Staats zur Anwendung, in der Regel die des Beschäftigungsstaats (Beschäftigungslandprinzip).
Eine Ausnahme vom Grundsatz des Beschäftigungslandprinzips ist insbesondere die Möglichkeit der Entsendung zur Ausübung vorübergehender Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat. Entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer unterliegen den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Entsendestaats. Sachleistungen, d.h. Krankenbehandlungen auf Rechnung des zuständigen Krankenversicherungsträgers des Entsendestaats, werden von den in Betracht kommenden Leistungserbringern im Beschäftigungsstaat gegen Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) (→ oesterreich.gv.at) oder – bei Wohnsitzverlegung – der Bescheinigung S 1 aushilfsweise gewährt.
Hinweis
Arbeitnehmende, deren Entsendung geplant ist, erhalten von ihren zuständigen Versicherungsträgern die Bescheinigung A 1 als Nachweis für die Anwendung der Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Entsendestaats.
Achtung
Nach Ablauf der Entsendung könnte für eine Verlängerung der Entsendung unter gewissen Voraussetzungen eine Ausnahmevereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten erwirkt werden.
In Österreich ist das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuständig (für Ausnahmevereinbarungen aufgrund der Rahmenvereinbarung – Telearbeit der Dachverband der Sozialversicherungsträger).
In der Regel liegt die Höchstgrenze für Entsendungen bei insgesamt fünf Jahren (gilt nicht für Rahmenvereinbarung – Telearbeit).
Eine Ausnahme gibt es bei Ausnahmevereinbarungen mit dem Vereinigten Königreich. Diese sind seit dem Brexit (31.12.2020) nicht mehr möglich. Für grenzüberschreitende Sachverhalte bis zum Brexit ist eine Ausnahmevereinbarung allerdings möglich.
Betroffene Unternehmen
Diese Regelungen gelten für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und Selbstständige.
Voraussetzungen
Damit entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Entsendestaats unterliegen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Person muss unmittelbar ein Monat vor der Entsendung den Rechtsvorschriften des Entsendestaats unterliegen.
- Die Entsendung dauert voraussichtlich nicht mehr als 24 Monate,
- die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer wird nicht entsandt, um eine andere entsandte Person zu ersetzen,
- die Entsendung wird auf Rechnung des Entsendeunternehmens ausgeführt,
- das entsendende Unternehmen übt eine nennenswerte Tätigkeit im Entsendestaat aus,
- es darf kein zweites Beschäftigungsverhältnis im Beschäftigungsstaat vorliegen.
Zuständige Stelle
Die Bescheinigungen A1 und S1 werden von den zuständigen Trägern im Entsendestaat ausgestellt. Ausnahmevereinbarungen können von den zuständigen Behörden in den betroffenen Staaten geschlossen werden, in Österreich vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (für Ausnahmevereinbarungen aufgrund der Rahmenvereinbarung – Telearbeit vom Dachverband der Sozialversicherungsträger).
Verfahrensablauf
Es muss ein Antrag von der/dem Betroffenen bei der jeweils zuständigen Stelle gestellt werden.
Erforderliche Unterlagen
Es sind alle Unterlagen, die das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen bescheinigen, erforderlich; diese sind an kein bestimmtes Format gebunden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
- Sozialschutz im Ausland (→ Your Europe)
- Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (→ BMASGPK)
Rechtsgrundlagen
EG-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz