Arbeitsmarktrechtliche Bestimmungen

Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich

Keine Entsendung, sondern eine grenzüberschreitende Überlassung liegt vor, wenn die Arbeitskraft in den österreichischen Betrieb eingegliedert ist und dessen Fachaufsicht und Weisungen unterliegt. Damit gilt der österreichische Betrieb als Arbeitgeber.

Überlassung durch Unternehmen aus dem EWR und der Schweiz

Das ausländische Unternehmen hat die Überlassung der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) ( BMF) zu melden. Die ZKO leitet die Meldung an das Arbeitsmarktservice weiter, wenn die überlassenen Arbeitskräfte aus Drittstaaten (Staaten, die nicht zum EWR gehören, ausgenommen Schweiz) stammen.

Das Arbeitsmarktservice stellt eine EU-Überlassungsbestätigung aus, wenn

  • die überlassene Arbeitskraft ordnungsgemäß im Entsendestaat beschäftigt ist und dort ihre Haupttätigkeit ausübt,
  • während der Überlassung die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen und die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden und
  • der inländische Betrieb die überlassene Arbeitskraft zur Erfüllung eines Auftrags einsetzt, der nicht selbst wieder eine Überlassung an Dritte zum Gegenstand hat.

Überlassung durch Unternehmen aus Drittstaaten

In diesem Fall benötigt der österreichische Betrieb, in dem die überlassene Arbeitskraft beschäftigt wird, zusätzlich zur Beschäftigungsbewilligung eine spezielle Überlassungsbewilligung, die bei der Gewerbebehörde beantragt werden muss.

Diese Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn

  • die Beschäftigung besonders qualifizierter Fachkräfte aus arbeitsmarktpolitischen und volkswirtschaftlichen Gründen unbedingt notwendig ist,
  • diese Arbeitskräfte ausschließlich durch Überlassung aus dem Ausland verfügbar sind und
  • deren Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen österreichischer Arbeitskräfte bewirkt.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle ist die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ( AMS).

Letzte Aktualisierung: 23. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft