Dienstvertrag/Dienstzettel
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Dienstverträge (auch Arbeitsverträge) zwischen Dienstgeberinnen/Dienstgebern und Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern sind prinzipiell formfrei. Sie können schriftlich, mündlich oder auch durch "schlüssige Handlung" (Erbringung von Dienstleistungen) abgeschlossen werden.
Dienstzettel
Die Dienstgeberin/der Dienstgeber hat der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag, einen so genannten Dienstzettel, auszuhändigen, wenn
- der Dienstvertrag nicht schriftlich abgeschlossen wurde oder
- der schriftliche Dienstvertrag nicht alle unten angeführten Angaben enthält.
Der Dienstzettel dient als Beweisurkunde. Allerdings empfiehlt es sich aus Gründen der besseren Beweiskraft, einen schriftlichen Dienstvertrag anstelle des Dienstzettels abzuschließen.
Kein Dienstzettel muss ausgestellt werden, wenn das Dienstverhältnis höchstens einen Monat dauert.
Ein Dienstzettel hat folgende Punkte aufzuweisen:
- Name und Adresse der Dienstgeberin/des Dienstgebers
- Name und Adresse der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers
- Beginn des Dienstverhältnisses
- Bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses
- Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin
- Gewöhnlicher Dienstort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Dienstorte
- Allfällige Einstufung in ein generelles Schema
- Vorgesehene Verwendung
- Anfangsbezug:
- Grundgehalt bzw. -lohn
- Weitere Entgeltbestandteile (z.B. Sonderzahlungen)
- Fälligkeit des Entgelts
- Ausmaß des jährlichen Urlaubs
- Vereinbarte tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit
- Bezeichnung des allenfalls anzuwendenden Kollektivvertrags bzw. der allenfalls anzuwendenden Betriebsvereinbarungen und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen
- Name und Anschrift der betrieblichen Vorsorgekasse bzw. der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers
Arbeitet die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer länger als einen Monat im Ausland, muss der Dienstzettel folgende weitere Angaben enthalten:
- Voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit
- Währung, falls das Entgelt nicht in Euro ausgezahlt wird
- Allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich
- Allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit
Hinweis
Bestimmte Klauseln im Dienstvertrag (etwa Kautionsbestellung zur Sicherung allfälliger Schadenersatzansprüche gegen die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer, Überlassung künftiger Diensterfindungen) sind zwingend schriftlich abzufassen.
Dienstverträge mit Lehrlingen verlangen immer die schriftliche Form. Der Abschluss des Lehrvertrags eines minderjährigen Lehrlings bedarf zudem der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings.
Betroffene Unternehmen
Unternehmen, die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschäftigen
Fristen
Der Dienstzettel ist unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses aushändigen.
Zuständige Stelle
Die Dienstgeberin/der Dienstgeber
Kosten
Schriftliche Dienstverträge und Dienstzettel sind gebührenfrei.
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs 3 Angestelltengesetz (AngG)
- § 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
Zum Formular
Vorlage für einen Dienstzettel
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft