Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine einmalig zu entrichtende Steuer, die u.a. bei der Lieferung oder der erstmaligen Zulassung ( oesterreich.gv.at) (Import, Übersiedlung) von Personenkraftwagen (Klasse M1) sowie Motorrädern und Quads (Klasse L über 125 cm³) in Österreich fällig wird. Für leichte Nutzfahrzeuge wird bis zum 30. Juni 2021 keine NoVA erhoben, ab 1. Juli 2021 unterliegen auch leichte Nutzfahrzeuge (Klasse N1) der NoVA.

NoVA-Pflicht

Kauf eines neuen Kraftfahrzeuges in Österreich

Bei Kauf eines neuen Kraftfahrzeuges, das in Österreich noch nicht zugelassen wurde, bezahlt die Käuferin/der Käufer die NoVA bei der Händlerin/dem Händler und diese/dieser führt sie an das Finanzamt ( BMF) ab.
Ausgenommen ist der Kraftfahrzeugerwerb im Inland und der innergemeinschaftliche Erwerb durch befugte Fahrzeughändlerinnen/Fahrzeughändler zur Weiterlieferung.
Die Abgabe ist auch im Falle von Schenkungen, Erbschaften und Übersiedelungen zu entrichten.

In die Berechnung der NoVA werden auch das serienmäßige Zubehör (z.B. Autoradio) und Sonderausstattungen (z.B. ABS, Airbag, Klimaanlage, Schiebedach) miteinbezogen. Nur nachträglich eingebautes Zubehör (z.B. Alarmanlage, Zusatzscheinwerfer) unterliegt nicht der NoVA. Der nachträgliche Einbau bedarf jedoch eines gesonderten Auftrages und einer gesonderten Rechnung der Fahrzeughändlerin/des Fahrzeughändlers.

Kfz-Leasing

Leasingfahrzeuge mit dauerndem Standort in Österreich unterliegen ebenfalls der NoVA, selbst wenn die Leasinggeberin/der Leasinggeber ihre/seine Niederlassung im Ausland hat. Es ist also der Ort der Verwendung des Kraftfahrzeuges und nicht der Sitz bzw. die Niederlassung der Leasinggeberin/des Leasinggebers entscheidend für die Steuerpflicht.

Eigenimport

Im Falle des Eigenimports ( oesterreich.gv.at) eines neuen oder gebrauchten Kraftfahrzeuges zur erstmaligen Zulassung ( oesterreich.gv.at) in Österreich (gilt auch als Übersiedelungsgut) ist die NoVA auch von Privatpersonen selbst zu berechnen und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Für die Abfuhr der NoVA von Privatpersonen ist das Formular "NoVA 2" zu verwenden (siehe dazu auch die Erläuterungen zum Formular NoVA 2 – NoVA 2a).

Lieferung/Eigenverbrauch/Änderung der begünstigten Nutzung

Neben der Lieferung eines von der NoVA befreiten Kraftfahrzeuges (Vorführkraftfahrzeug, Mietwagen, Taxi usw.) entsteht die Pflicht zur Leistung der NoVA auch bei einem Eigenverbrauch oder einer Änderung der begünstigten Nutzung eines zuvor befreiten Kraftfahrzeuges (z.B. die Entnahme eines Taxifahrzeugs aus dem Betriebsvermögen).

Höhe der NoVA

Grundsätzlich ist die NoVA anhand der Rechtslage zu berechnen, die im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung (z.B. Zeitpunkt der Lieferung oder der Zulassung ( oesterreich.gv.at)) in Kraft steht. Die NoVA wird im Regelfall abhängig von den CO2-Emissionen als Prozentsatz vom Fahrzeugwert (exkl. Umsatzsteuer und unter Umständen NoVA) berechnet. Bei Überschreitung eines gewissen CO2-Grenzwerts ist darüber hinaus ein CO2-Malus fällig. Bei Pkw, Kombis, Wohnmobilen und leichten Nutzfahrzeugen wird von der errechneten Steuer anschließend ein Fixbetrag abgezogen.

Befreiungen

Bestimmte Kraftfahrzeuge (z.B. Elektrofahrzeuge, Kraftfahrzeuge für Menschen mit Behinderungen, Vorführkraftfahrzeuge etc.) sind von der NoVA befreit (direkte Befreiung). Außerdem kann die NoVA für gewisse Kraftfahrzeuge (z.B. Begleitfahrzeuge für Sondertransporte, Fahrschulfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewägen etc.) im Wege der Vergütung geltend gemacht werden, wenn die vorwiegende Verwendung (mehr als 80 Prozent) des Kraftfahrzeuges für den begünstigten Zweck nachgewiesen wird.

Fälligkeit

Die Anmeldung muss spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats abgegeben werden. In der Anmeldung ist der zu bezahlende Betrag selbst zu berechnen. Die Abgabe muss spätestens am Fälligkeitstag bezahlt werden.

Hinweis

Händlerinnen/Händler von Kraftfahrzeugen, gewerbliche Vermieterinnen/gewerbliche Vermieter oder Privatpersonen (Zulassungsbesitzerin/Zulassungsbesitzer), die ein mit der NoVA belastetes Kraftfahrzeug nachweislich ins Ausland verbringen bzw. liefern, können binnen fünf Jahren beim zuständigen Finanzamt ( BMF) die anteilige Rückvergütung der NoVA beantragen. Voraussetzung ist u.a. die Sperre in der Genehmigungsdatenbank zum Zeitpunkt des Antrages und dass das Kraftfahrzeug nicht mehr im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Nähere Informationen zur Rückvergütung der NoVA finden Sie unter "Weiterführende Links".

Nähere Informationen zur NoVA für Unternehmerinnen/Unternehmer finden Sie unter folgenden Links:

Ausführliche Informationen zum Thema "Zulassungssperre/Finanzsperrauskunft ( oesterreich.gv.at)" finden sich auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Formulare

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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