Sonstige Fälle

Neben dem inländischen Erwerb oder dem Eigenimport von bisher nicht NoVA-belasteten Kraftfahrzeugen ist die NoVA auch in bestimmten Sonderfällen zu entrichten.

Die folgenden Vorgänge unterliegen der NoVA:

Für folgende Kraftfahrzeuge bestehen besondere Regelungen:

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen