Steuergegenstand der NoVA

Welche Kraftfahrzeuge unterliegen der NoVA (Steuergegenstand)?

Der NoVA unterliegen

  • Krafträder und Kraftfahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3,
  • Personen- und Kombinationskraftwagen der Klasse M1 (u.a. auch Wohnmobile) sowie
  • andere Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit 4 bis 9 Sitzplätzen und einer hzG von nicht mehr als 3.500 kg.

Weiterführende Links

Steuergegenstand der NoVA ( BMF)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Juli 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen