Steuergegenstand der NoVA
Welche Kraftfahrzeuge unterliegen der NoVA (Steuergegenstand)?
Der NoVA unterliegen
- Krafträder und Kraftfahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3,
- Personen- und Kombinationskraftwagen der Klasse M1 (u.a. auch Wohnmobile) sowie
- andere Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit 4 bis 9 Sitzplätzen und einer hzG von nicht mehr als 3.500 kg.
Weiterführende Links
Steuergegenstand der NoVA (→ BMF)
Rechtsgrundlagen
- § 2 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG)
- § 3 Kraftfahrgesetz (KFG)
Letzte Aktualisierung: 1. Juli 2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen