Leichte Nutzfahrzeuge

Seit 1. Juli 2021 unterliegen Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kgleichte Nutzfahrzeuge (Klasse N1), der NoVA. Ziel der Erweiterung des Anwendungsbereichs war es, im Sinne der ökologischen Kostenwahrheit auch Kraftfahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart und ihres Gewichts eine beträchtliche Menge CO2 ausstoßen, von der Abgabe zu erfassen.

Nicht der NoVA unterliegen leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1, die nach der Einstufung in der Kombinierten Nomenklatur nicht der NoVA unterlagen (z.B. KN-Nummer 8704) und bereits vor 30. Juni 2021 im Inland, in einem EU-Mitgliedstaat oder im EWR-Raum zugelassen waren.

Anderes gilt, wenn ein solches Kraftfahrzeug umgebaut wird (z.B. in ein Wohnmobil) und sich dadurch die Fahrzeugklasse ändert. In diesem Fall handelt es sich aus normverbrauchsabgaberechtlicher Sicht nicht mehr um dasselbe Kraftfahrzeug und es unterliegt daher der NoVA.

Kraftfahrzeuge der Klasse N1, die aus einem Drittstaat importiert werden, unterliegen unabhängig von einer Zulassung im Drittstaat im Zeitpunkt der Zulassung im Inland der NoVA.

Weiterführende Links

Fahrzeugimport aus Drittstaaten ( BMF)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen