Altöle

Unter Altöle fallen alle mineralischen oder synthetischen Schmier- und Industrieöle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck unbrauchbar geworden sind (z.B. Getriebeöle, Maschinenöle, Hydrauliköle). Sie gelten als gefährliche Abfälle.

Gebrauchtes Öl kann nach spezieller Verarbeitung wiederverwendet werden.

Altöle müssen einer Aufbereitung oder einem anderen Recyclingverfahren, das für den Umweltschutz zu einem gleichwertigen oder besseren Ergebnis führt als die Aufbereitung, zugeführt werden, wenn

  • es technisch möglich ist, aus dem Altöl ein Basisöl zu erzeugen, und
  • dies für die Abfallbesitzerin/den Abfallbesitzer unter Berücksichtigung der jeweils anfallenden Mengen, der Transportwege und der entstehenden Kosten wirtschaftlich zumutbar ist.

Werden Altöle einem Recycling zugeführt, dürfen die dadurch entstandenen Mineralölprodukte nicht mehr als 5 ppm PCB/PCT und nicht mehr als 0,03 Prozent Halogene – bezogen auf die Masse – enthalten.

Altöle mit einem Gehalt bis zu 50 ppm PCB/PCT, die nicht recycelt werden können, müssen thermisch verwertet werden.

Altöle mit einem Gehalt von mehr als 50 ppm PCB/PCT müssen umweltgerecht beseitigt werden.
Die Beimischung von Stoffen, die im Vorprodukt des Altöls naturgemäß nicht enthalten sind, ist nicht zulässig. Bei einem Recycling dürfen jedoch die aus technologischen Gründen erforderlichen Zuschlagstoffe zugesetzt werden.

Die Beimischung von Halogenen, polychlorierte Biphenyle (PCB) oder polychlorierte Terphenyle (PCT) und anderen gefährlichen Abfällen ist nicht zulässig.

Wer Altöle sammelt, muss zur Dokumentation der Qualität der Altöle eine Probe ziehen und analysieren und, sofern sie/er nicht zur Behandlung von Altölen berechtigt ist, diese der Abfallbehandlerin/dem Abfallbehandler zur Verfügung stellen. Die Proben müssen ein Jahr, die Analysenergebnisse sieben Jahre aufbewahrt und auf Verlangen den Behörden vorgelegt werden.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten, die ihren Unternehmenssitz in Österreich haben.

Weiterführende Links

EDM-Portal ( edm.gv.at)
(einschließlich einer Suche nach registrierten Abfallsammlern und -behandlern sowie nach Standorten)

Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)

Letzte Aktualisierung: 9. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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