Bevollmächtigte für Batterien und Akkumulatoren

Allgemeine Informationen

Mit der Batterienverordnungs-Novelle 2021 haben ausländische Herstellerinnen/Hersteller die Möglichkeit und ausländische Fernabsatzhändlerinnen/ausländische Fernabsatzhändler die Pflicht, eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß der Batterienverordnung (Batterien-VO) zu bestellen.

Durch die genannte Novelle wurde einerseits der "Hersteller-Begriff" für Batterien präzisiert (§ 3a Batterien-VO) und andererseits die Möglichkeit bzw. Verpflichtung, eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten für die vom erweiterten "Hersteller-Begriff" neu erfassten ausländischen Herstellerinnen/Hersteller bzw. Fernabsatzhändlerinnen/Fernabsatzhändler zu bestellen.

"Hersteller-Begriff"

  • Ausländischer Hersteller: Als Herstellerin/Hersteller von Batterien gilt neben den österreichischen Inverkehrsetzerinnen/Inverkehrsetzern von Batterien und Akkumulatoren auch jede Person, die
    1. gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich an andere als Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher vertreibt,
    2. ihren Wohnsitz bzw. Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
    3. eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 25a Batterien-VO bestellt hat.
  • Ausländischer Fernabsatzhändler: Jede Person, die gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland niedergelassen ist.

Bevollmächtigte

Ab 1. Jänner 2022 haben ausländische Herstellerinnen/Hersteller die Möglichkeit, eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten zu bestellen, die/der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach der Batterien-VO verantwortlich ist (§ 25a Batterien-VO).

Ausländische Fernabsatzhändlerinnen/Fernabsatzhändler hingegen sind dazu verpflichtet, eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten, die/der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach der Batterien-VO verantwortlich ist, zu bestellen (§ 25b Batterien-VO).

Nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter agiert werden. Eine Bevollmächtigte/ein Bevollmächtigter übernimmt sämtliche Verpflichtungen der ausländischen Herstellerin/des ausländischen Herstellers bzw. Fernabsatzhändlerin/Fernabsatzhändlers nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) und der Batterien-VO für jene Batterien und Akkumulatoren, die dieser in Österreich an andere als Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher bzw. an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher vertreibt. Die Bevollmächtigte/den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben diverse Verpflichtungen. Sie/er muss sich beispielsweise im Register gemäß § 22 Abs 1 AWG 2002 registrieren und bestimmte Daten an dieses Register übermitteln. Die zuständige Stelle setzt im Register eine Kennzeichnung als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter. Die Bevollmächtigte/der Bevollmächtigte muss die von der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber in Verkehr gesetzten Massen an Batterien und Akkumulatoren an das Register gemäß § 22 Abs 1 AWG 2002 melden.

Bevollmächtigte für österreichische Fernabsatzhändler

Durch § 25c Batterien-VO werden österreichische Exporteurinnen/Exporteure, die Batterien in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Abgabe an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher ausführen, verpflichtet, in den jeweiligen Mitgliedstaaten eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten als die Person zu benennen, die für die Erfüllung der Pflichten der Herstellerin/des Herstellers in dem jeweiligen Mitgliedstaat, in dem die Letztverbraucherin/der Letztverbraucher des Geräts ansässig ist, verantwortlich ist.

Betroffene Unternehmen

Ausländische Herstellerinnen/Hersteller und ausländische Fernabsatzhändlerinnen/Fernabsatzhändler nach § 3a Batterien-VO sowie österreichische Fernabsatzhändlerinnen/Fernabsatzhändler, die Batterien in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Abgabe an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher ausführen.

Voraussetzungen

Für die Registrierung als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter müssen alle folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Bevollmächtigte/der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.
  2. Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.
  3. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG).
  4. Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der Folgendes ersichtlich ist:
    • der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie,
    • die ausdrückliche Zustimmung der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten dazu, die Verpflichtungen der/des sie/ihn bestellenden Herstellerin/Herstellers wahrzunehmen sowie
    • die vertragliche Sicherstellung, dass der Bevollmächtigten/dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von der Herstellerin/dem Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die Bestellung einer Bevollmächtigten/eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden können. Eine erstmalige Bestellung ist ab 1. Oktober 2021 möglich, entfaltet aber erst mit 1. Jänner 2022 Rechtswirkung.

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Abteilung V/2) ( BMK)
Anschrift: Stubenbastei 5, 1010 Wien
E-Mail: v2@bmk.gv.at

Verfahrensablauf

Wird beabsichtigt, als Bevollmächtigte/als Bevollmächtigter für eine ausländische Herstellerin/einen ausländischen Hersteller bzw. Fernabsatzhändlerin/Fernabsatzhändler zu agieren, ist nach einer Erstregistrierung (Tätigkeitsprofil Abfall spezifisch "Hersteller/sonstige Meldepflicht") im EDM-System eine Vollmacht – mit den unter "Voraussetzungen" genannten Inhalten – im Wege des EDM-Systems an das BMK zu übermitteln.

Fällt die Prüfung der Vollmacht positiv aus (d.h. sämtliche Voraussetzungen sind erfüllt) und hat sich die Bevollmächtigte/der Bevollmächtigte im Register für Anlagen- und Personen-Stammdaten gemäß § 22 AWG 2002 (eRAS) registriert, nimmt die zuständige Stelle die Kennzeichnung als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter im Stammdatenregister vor.

Hinweis

Die Eintragung im Tätigkeitsprofil der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten erfolgt dabei für alle potenziell möglichen Bevollmächtigungsbereiche (Elektroaltgeräte, Batterien, Verpackungen) und nicht ausschließlich für den jeweils beantragten Bereich.

In weiterer Folge übermittelt die zuständige Stelle die Stammdaten der ausländischen Herstellerin/des ausländischen Herstellers bzw. Fernabsatzhändlerin/Fernabsatzhändlers an die Umweltbundesamt GmbH (UBA), welche diese/diesen sodann anhand der übermittelten Daten im eRAS registriert.

Anschließend werden der Bevollmächtigten/dem Bevollmächtigten vom UBA sogenannte Nebenbenutzerzugangsdaten mitgeteilt, mit denen sie/er als Nebenbenutzerin/Nebenbenutzer Zugang zu den Daten der ausländischen Herstellerin/des ausländischen Herstellers bzw. Fernabsatzhändlerin/Fernabsatzhändlers erhält. Für den Fall, dass die ausländische Herstellerin/der ausländische Hersteller bzw. Fernabsatzhändlerin/Fernabsatzhändler selbst die Pflege ihrer/seiner Stammdaten übernehmen möchte, kann sie/er die benötigten Zugangsdaten jederzeit beim EDM-Helpdesk (+43 1 31304 - 8000 bzw. edm-helpdesk@umweltbundesamt.at) anfordern.

Fällt die Prüfung der Vollmacht hingegen negativ aus, nimmt die zuständige Stelle die Kennzeichnung als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 AWG 2002 nicht vor und hat darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.

Erforderliche Unterlagen

Eine entsprechende Vollmacht (siehe "Voraussetzungen").

Zusätzliche Informationen

Es besteht die Möglichkeit, dieselbe Bevollmächtigte/denselben Bevollmächtigten für die Verpflichtungen der Elektroaltgeräteverordnung und für die Verpflichtungen der Batterien-VO zu bestellen. Dazu sind jedoch entweder zwei getrennte Vollmachten oder eine Vollmacht, aus der der jeweilige genaue Umfang (Kategorien an Elektrogeräten oder Batterien) der Bevollmächtigung hervorgeht, vorzulegen.

Bestehen von einer Verpflichteten/einem Verpflichteten bereits Bevollmächtigungen für Elektroaltgeräte und wird eine Bevollmächtigung für Batterien angestrebt, sollte, um das Verfahren zu vereinfachen, in der neuen Vollmacht die bereits bestehende Registrierung (GLN-Nummer) angeführt werden.

Informationen zu "Bevollmächtigte für Elektro- und Elektronikgeräte" finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 9. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie