Batterien – Pflichten der Hersteller, Eigenimporteure und Händler

Achtung

Händlerinnen/Händler, die Elektro- und Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführen, gelten rechtlich als Gerätebatterieherstellerinnen/Gerätebatteriehersteller und haben deren Pflichten zu erfüllen.

Herstellerinnen/Hersteller und diesen gleichgestellte Importeurinnen/Importeure von Gerätebatterien müssen Gestaltungspflichten, Stoffverbote und weitere Pflichten befolgen: 

  • Sie dürfen in der Europäischen Union auf jeder Handelsstufe nur 
    • Batterien in Verkehr setzen, die nicht mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten. Das gilt unabhängig davon, ob sie in Geräte eingebaut sind oder nicht.
    • Gerätebatterien oder -akkumulatoren in Verkehr setzen, die nicht mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, einschließlich solcher, die in Geräte eingebaut sind (gilt nicht für Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in Not- und Alarmsystemen einschließlich Notbeleuchtungen oder in medizinischen Geräten bestimmt sind).
  • Geräte so gestalten, dass die Batterien herausnehmbar sind
  • Die Batteriekapazität am Gerät oder auf dem Etikett angeben
  • Stammdaten auf edm.gv.at ( BMK) registrieren
  • Regelmäßig Meldungen über die von ihnen in Österreich verkauften Geräte erstatten
  • Jährliche Meldung über die Anzahl der gesammelten Gerätebatterien und deren Verwertung abgeben (Frist: 10. April für das vorangegangene Kalenderjahr)
  • Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem (dadurch werden sie von ihren Melde-, Sammel-, und Verwertungspflichten entbunden)

Alle gesammelten Altbatterien müssen durch die Herstellerinnen/Hersteller (einschließlich Importeurinnen/Importeure) bzw. durch Sammel- und Verwertungssysteme einer genehmigten Behandlungsanlage zugeführt werden. Die Altbatterien müssen entsprechend den Vorgaben der Abfallbehandlungspflichtenverordnung behandelt werden, wobei die vorgegebenen Recyclingeffizienzen durch die Wahl einer geeigneten Verwerterin/eines geeigneten Verwerters sicherzustellen und zu dokumentieren sind.

Die Meldungen müssen über edm.gv.at ( BMK) vorgenommen werden. Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, dieses und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online-Ratgeber zur USP-Registrierung.

Für Herstellerinnen/Hersteller (einschließlich Importeurinnen/Importeure) von Industriebatterien gelten teilweise abweichende Bestimmungen.

Unternehmerinnen/Unternehmer, die Geräte- oder Fahrzeugbatterien für den Betrieb ihres Unternehmens selbst importieren, dürfen diese nicht unentgeltlich bei Sammelstellen oder im Handel abgeben. 

Sofern nicht die Herstellerin/der Hersteller im Ausland zur Rücknahme verpflichtet ist, müssen die betreffenden Batterien auf eigene Kosten abgegeben werden. Sie müssen einer berechtigten Abfallsammlung bzw. Abfallbehandlung übergeben werden.

Alternativ dazu kann die Eigenimporteurin/der Eigenimporteur selbst an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen. In diesem Fall ist das Abgeben bei den Sammelstellen möglich.

Handelsbetriebe müssen Altbatterien (Gerätebatterien und Fahrzeugbatterien) aus privaten Haushalten zurücknehmen.

Sie müssen die Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher an gut sichtbarer Stelle, nach Möglichkeit im Kassenbereich des Geschäftslokals, über die unentgeltliche Rücknahme von Gerätealtbatterien deutlich und verständlich informieren.

Weiters müssen die Händlerinnen/Händler leicht erkennbare Sammelbehälter für Gerätealtbatterien an einer gut zugänglichen und sichtbaren Stelle im Geschäftslokal aufstellen. Soll die unentgeltliche Rücknahme von bestimmten Gerätealtbatterien direkt bei einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter und nicht über den Sammelbehälter erfolgen, ist zusätzlich darüber im Geschäftslokal gut sichtbar und verständlich zu informieren.

Handelsbetriebe, die ihre Gerätebatterien über den Versandhandel verkaufen, müssen die Rücknahmepflicht erfüllen, indem sie in jedem politischen Bezirk mindestens zwei öffentlich zugängliche Abgabestellen einrichten.

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Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 23. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie