Lebensmittelabfälle – Meldepflicht
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
In jedem Lebensmittel stecken wertvolle Ressourcen. Die Entsorgung von Lebensmitteln stellt eine Verschwendung dieser Ressourcen und eine Umweltbelastung dar, die nicht mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft vereinbar ist. Um die Verwendung von Lebensmitteln transparenter zu gestalten, muss der Lebensmittelhandel berichten, wie viele Lebensmittel als Abfall entsorgt sowie unentgeltlich zum menschlichen Verzehr weitergegeben werden.
Die Daten sind jährlich zu erfassen und vierteljährlich zu melden.
Betroffene Unternehmen
- Lebensmitteleinzelhändler
- mit mindestens einer Verkaufsstelle über 400 m² oder
- mit mindestens fünf Verkaufsstellen
- buchführungspflichtige Lebensmittelgroßhändler
Fristen
Die Meldung hat pro Kalenderquartal bis spätestens zum 10. des zweitfolgenden Monats zu erfolgen. Das bedeutet, die Meldefrist
- für das erste Quartal endet am 10. Mai des jeweiligen Jahres,
- für das zweite Quartal endet am 10. August des jeweiligen Jahres,
- für das dritte Quartal endet am 10. November des jeweiligen Jahres,
- für das vierte Quartal endet am 10. Februar des folgenden Jahres.
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Die Daten sind elektronisch über edm.gv.at (→ BMLUK) zu übermitteln.
Die zuständige Stelle veröffentlicht vierteljährlich einen Bericht über die gemeldeten Daten.
Erforderliche Unterlagen
Die betroffenen Unternehmen haben folgende Daten zu melden:
- die Masse der Lebensmittel, die unentgeltlich zum menschlichen Verzehr weitergegeben wurden (in Kilogramm Nettogewicht);
- die Masse der Lebensmittel, die als Abfall weitergegeben wurden (in Kilogramm Nettogewicht), sofern möglich untergliedert nach Warengruppen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
Die Regelung zielt auf größere Unternehmen im Einzel- und Großhandel ab. Lebensmittelproduzentinnen/Lebensmittelproduzenten wie Landwirtinnen/Landwirte, die Lebensmittel im Direktabsatz vertreiben, sind nicht betroffen.
Weiterführende Links
Lebensmittelweitergabe (→ BMLUK)
Rechtsgrundlagen
§ 11a Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
Experteninformation
Parlamentarisches Verfahren (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft