IPPC-Behandlungsanlagen – Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung

Allgemeine Informationen

Die Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage muss regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Die Inhaberin/der Inhaber einer Anlage hat regelmäßig die erforderlichen Anpassungen an den Stand der Technik zu treffen. Diese Anpassungen sind innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen (= Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, die im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden) zur Haupttätigkeit einer IPPC-Anlage vorzunehmen.

Hinweis

Die BVT-Schlussfolgerungen sind auf edm.gv.at abrufbar.

Die Behörde muss innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer IPPC-Anlage die Genehmigung überprüfen und aktualisieren. Darüber hinaus trägt sie, soweit notwendig, bescheidmäßig Maßnahmen auf, wenn

  • die durch die IPPC-Anlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder neue vorgesehen werden müssen,
  • die Betriebssicherheit das Anwenden anderer Techniken erfordert
  • eine im Genehmigungsverfahren (mit-)anzuwendende, Rechtsvorschrift, die neu oder geändert worden ist, eine Anpassung notwendig macht,
  • für die IPPC-Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen gelten, Entwicklungen des Standes der Technik jedoch eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.

Fristen

Die Anlageninhaberin/der Anlageninhaber muss die Genehmigung regelmäßig selbst überprüfen.

Jedenfalls aber muss die Inhaberin/der Inhaber innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer IPPC-Anlage der Behörde mitteilen, ob zur Anpassung an den Stand der Technik oder an die BVT-Schlussfolgerungen eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung oder Aktualisierung der Genehmigung notwendig ist.

Weiters muss die Inhaberin/der Inhaber regelmäßig die notwendigen Anpassungen an den Stand der Technik treffen. Diese Anpassungen sind jedenfalls innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer IPPC-Anlage vorzunehmen.

Achtung

Wird von der Inhaberin/dem Inhaber der Behandlungsanlage nach Ablauf der Fristen nach wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen keine Anpassung an den Stand der Technik durchgeführt, ordnet die zuständige Stelle die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile an, von denen die Umweltverschmutzung ausgeht.

Zuständige Stelle

Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist

Verfahrensablauf

Es kann sein, dass Änderungen zur Anpassung an den Stand der Technik erst von der zuständigen Stelle genehmigt werden müssen. In diesem Fall wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt.

Wenn keine genehmigungspflichtige Änderung (z.B. wesentliche Änderung) zur Anpassung an den Stand der Technik notwendig ist, muss die Maßnahme der zuständigen Stelle in der Regel nur angezeigt werden. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.

Erforderliche Unterlagen

Genehmigungsantrag und beizuschließende Unterlagen finden sich im Kapitel "IPPC-Behandlungsanlagen – Genehmigungsverfahren".

Kosten

Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.

Zusätzliche Informationen

edm.gv.at ( BMK)

Rechtsgrundlagen

§ 57 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)

Letzte Aktualisierung: 23. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie