Jahresabfallbilanz − Aufzeichnungen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Aufzeichnungspflichtige Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler müssen Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen in elektronischer Form führen.
Im elektronischen Aufzeichnungssystem müssen Schnittstellen eingerichtet werden, sodass definierte Auszüge oder Zusammenfassungen aus den Daten nach bestimmten Vorgaben erstellt und erforderlichenfalls an die Behörde übermittelt werden können.
Die Aufzeichnungen müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden.
Hinweis
Die Aufzeichnungen bilden die Grundlage für die Jahresabfallbilanzmeldung der Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler. Insbesondere für "kleine" Deponieinhaberinnen/Deponieinhaber steht auf dem EDM-Portal des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) ein EDV-Programm als Hilfestellung bzw. Aufzeichnungssystem zur Verfügung, das grundsätzlich auch von "kleinen" Abfallsammlerinnen/Abfallsammlern und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandlern genutzt werden kann.
Hinweis
Auch Abfallerzeugerinnen/Abfallerzeuger, die im eigenen Betrieb anfallende Abfälle selbst behandeln, müssen im Hinblick auf diese Abfallbehandlung Aufzeichnungen führen und eine Jahresabfallbilanz melden. Werden die Abfälle dabei am selben Standort behandelt, an dem sie angefallen sind, so genügt die Führung von Aufzeichnungen in Papierform. Die Meldung der Jahresabfallbilanz muss elektronisch im Wege des EDM-Registers erfolgen.
Hinweis
Die Aufzeichnungspflicht von Transporteuren gefährlicher Abfälle kann durch die Sammlung und Aufbewahrung der Begleitscheine erfüllt werden; nicht aufzeichnungspflichtig sind Transporteure hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle.
Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, EDM und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online Ratgeber zur USP-Registrierung.
Betroffene Unternehmen
Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler (Ausnahmen: erlaubnisfreie Rücknehmer und Abfallsammlerinnen und Abfallsammler, soweit sie die Abholung von Abfällen im Rahmen einer Tätigkeit als Hausverwalter/Gebäudemanager ausschließlich rechtlich veranlassen).
Voraussetzungen
Das Sammeln oder Behandeln (z.B. Lagern) von Abfall durch Personen, die der Aufzeichnungspflicht gemäß § 17 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) unterliegen.
Fristen
Sollte die zuständige Stelle die Vorlage von Auszügen oder Zusammenfassungen der Aufzeichnungen verlangen, müssen diese innerhalb einer von der zuständigen Stelle festzusetzenden, angemessenen Frist über die definierte Schnittstelle im Wege des EDM-Registers an die zuständige Stelle übermittelt werden.
Weitere Informationen zu den Fristen betreffend die Übermittlung einer Abfallbilanzmeldung finden sich unter Abfallbilanzmeldung und Leermeldung ebenfalls auf USP.
Zuständige Stelle
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort bzw. für die Abfallsammlerin/den Abfallsammler oder die Abfallbehandlerin/den Abfallbehandler zuständig ist:
- Als Anlagenbehörde in der Regel: der Landeshauptmann
- Für allgemeine Kontrollen (und zutreffendenfalls als Anlagenbehörde):
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die → Magistratischen Bezirksämter oder die MA 22 (→ Stadt Wien)
Verfahrensablauf
Die Aufzeichnungen müssen der zuständigen Stelle auf Verlangen vorgelegt werden. Auszüge oder Zusammenfassungen der Aufzeichnungen sind dieser auf Verlangen über die definierte Schnittstelle zu übermitteln.
Grundsätzlich sind folgende Vorgänge aufzuzeichnen:
- Übernahmen von Abfall von einer anderen Rechtsperson
- Innerbetriebliche Abfallbewegungen
- Übergaben von Abfall an eine andere Rechtsperson
- Lagerstände
- Abfallartenneuzuordnungen
Im Einzelnen sind jeweils folgende Angaben erforderlich:
- Buchungsart
- Datumsangaben
- Angaben zu Herkunft und Verbleib
- Abfallart
- Abfallmasse (in kg)
- Behandlungsverfahren
Erforderliche Unterlagen
Die Aufzeichnungen können formfrei geführt werden. Auszüge und Zusammenfassungen aus den Aufzeichnungen müssen auf Verlangen der Behörde als XML-Datei im Wege des Registers an die zuständige Behörde übermittelt werden. Die erforderlichen Daten bzw. das erforderliche Dateiformat für die elektronische Übermittlung ist auf dem EDM-Portal veröffentlicht.
Weitere Informationen zu den Unterlagen betreffend die Übermittlung einer Abfallbilanzmeldung finden sich unter Abfallbilanzmeldung und Leermeldung ebenfalls auf USP.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- § 21 Abs 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
- Abfallbilanzverordnung (AbfallbilanzV)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie