Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische

Allgemeine Informationen

Stoffe, die als gefährlich gelten, müssen richtig eingestuft werden. Die Einstufung nehmen Unternehmen vor, die derartige Stoffe herstellen, importieren oder als nachgeschaltete Anwender einsetzen.

Grundlage für die Einstufung ist die Stoffliste in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung. Die Einstufung von Stoffen, die in diesem Anhang mit ihrer jeweiligen Einstufung enthalten sind, ist verbindlich.

Ist ein Stoff nicht in diesem Anhang enthalten, muss die für die Einstufung verantwortliche Person den Stoff anhand von Prüfungen, Literatur und dergleichen selbst eigenverantwortlich bewerten. Im Einstufungs- und Kennzeichnungsregister der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) sind die inverkehrgebrachten Stoffe samt der jeweiligen Einstufung enthalten (dafür gibt es auch eine entsprechende Meldepflicht der Inverkehrbringerinnen/der Inverkehrbringer von Stoffen).

Auch nach der Bereitstellung einer Ware zum Verkauf oder zur Nutzung müssen sich die Unternehmen über die von ihnen eingestuften Stoffe informieren. Wird nach der Einstufung eine bisher unbekannte oder schwerwiegendere schädliche Wirkung nachgewiesen, müssen sie den Stoff erneut bewerten. Die neue Einstufung müssen sie schriftlich dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) auf Abfrage melden. Die Meldung erfolgt formlos.

Betroffene Unternehmen

Diese Regelungen gelten für alle natürlichen und juristischen Personen, die die gegenständlichen Chemikalien in Österreich in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder verwenden.

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ( BMK)

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Chemiepolitik und Biozide ( BMK)

Letzte Aktualisierung: 15. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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