Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische

Allgemeine Informationen

Stoffe, die als gefährlich gelten, müssen richtig eingestuft werden. Die Einstufung erfolgt durch Unternehmen, die derartige Stoffe herstellen, importieren oder als nachgeschaltete Anwender einsetzen. Die früher geltende Stoffliste gemäß Anhang I RL 67/548/EWG wurde durch Anhang VI Teil 3 CLP-V abgelöst. Die Einstufung von Stoffen, die in diesem Anhang mit ihrer jeweiligen Einstufung dort enthalten sind, ist verbindlich. Ist ein Stoff nicht in diesem Anhang enthalten, so hat die für die Einstufung Verantwortliche/der für die Einstufung Verantwortliche die Bewertung des Stoffes in Eigenverantwortung anhand von Prüfungen, Literatur und dergleichen vorzunehmen. Im Einstufungs- und Kennzeichnungsregister bei der ECHA sind die inverkehrgebrachten Stoffe samt der jeweiligen Einstufung enthalten (dafür gibt es auch eine entsprechende Meldepflicht der Inverkehrbringerinnen/der Inverkehrbringer von Stoffen).

Auch nach der Bereitstellung einer Ware zum Verkauf oder zur Nutzung müssen sich die Unternehmen über die von ihnen eingestuften Stoffe informieren. Wird nach der Einstufung eine bisher unbekannte oder schwerwiegendere schädliche Wirkung nachgewiesen, muss der Stoff erneut bewertet werden. Die neue Einstufung muss schriftlich dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Abfrage gemeldet werden. Die Meldung erfolgt formlos.

Betroffene Unternehmen

Diese Regelungen gelten für alle natürlichen und juristischen Personen, die die gegenständlichen Chemikalien in Österreich in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder verwenden.

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Letzte Aktualisierung: 6. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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