Gefährliche Chemikalien – Sicherheitsdatenblatt

Allgemeine Informationen

Lieferantinnen/Lieferanten von gefährlichen Stoffen und Gemischen müssen der Empfängerin/dem Empfänger ein kostenloses Sicherheitsdatenblatt übergeben. Das Sicherheitsdatenblatt wird als Schreiben oder elektronisch spätestens mit der ersten Lieferung übergeben.

Das Sicherheitsdatenblatt muss in deutscher Sprache verfasst, datiert sein und folgende Rubriken enthalten:

  1. Bezeichnung des Stoffes bzw. des Gemisches und Firmenbezeichnung
  2. Mögliche Gefahren
  3. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
  4. Erste-Hilfe-Maßnahmen
  5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung
  6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
  7. Handhabung und Lagerung
  8. Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstung
  9. Physikalische und chemische Eigenschaften
  10. Stabilität und Reaktivität
  11. Toxikologische Angaben
  12. Umweltbezogene Angaben
  13. Hinweise zur Entsorgung
  14. Angaben zum Transport
  15. Rechtsvorschriften
  16. Sonstige Angaben

Sicherheitsdatenblätter mussten bis Ende des Jahres 2020 an das Umweltbundesamt und die Vergiftungsinformationszentrale übermittelt werden, wenn gefährliche Gemische von herstellenden oder importierenden Unternehmen in Österreich in Verkehr gebracht werden.

Ab den in Anhang VIII Teil A Z 1 CLP-Verordnung festgelegten Anwendungsterminen haben Importeurinnen/Importeure und nachgeschaltete Anwenderinnen/Anwender, die gefährliche Gemische gemäß Art 45 CLP-Verordnung in Verbindung mit Anhang VIII in Verkehr bringen, davor eine Mitteilung der nach Anhang VIII CLP-Verordnung erforderlichen Informationen an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zu übermitteln.

Beachten Sie bis Ende des Jahres 2024 bestehende Übergangsbestimmungen für industrielle Verwendungen und Aktualisierung für Mitteilungen.

Betroffene Unternehmen

Diese Regelungen gelten für alle natürlichen und juristischen Personen, die die gegenständlichen Chemikalien in Österreich in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder verwenden.

Zuständige Stelle

Umweltbundesamt

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Chemiepolitik und Biozide ( BMK)

Letzte Aktualisierung: 15. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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