Sicherheitsdatenblatt
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Lieferantinnen/Lieferanten von gefährlichen Stoffen und Gemischen müssen der Empfängerin/dem Empfänger ein kostenloses Sicherheitsdatenblatt übergeben. Das Sicherheitsdatenblatt wird als Schreiben oder elektronisch spätestens mit der ersten Lieferung übergeben.
Das Sicherheitsdatenblatt muss in deutscher Sprache verfasst, datiert sein und folgende Rubriken enthalten:
- Bezeichnung des Stoffes bzw. des Gemisches und Firmenbezeichnung
- Mögliche Gefahren
- Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
- Erste-Hilfe-Maßnahmen
- Maßnahmen zur Brandbekämpfung
- Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
- Handhabung und Lagerung
- Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstung
- Physikalische und chemische Eigenschaften
- Stabilität und Reaktivität
- Toxikologische Angaben
- Umweltbezogene Angaben
- Hinweise zur Entsorgung
- Angaben zum Transport
- Rechtsvorschriften
- Sonstige Angaben.
Sicherheitsdatenblätter mussten bis Ende 2020 an das Umweltbundesamt und die Vergiftungsinformationszentrale übermittelt werden, wenn gefährliche Gemische von herstellenden oder importierenden Unternehmen in Österreich in Verkehr gebracht werden. Ab den in Anhang VIII Teil A Z 1 CLP-Verordnung festgelegten Anwendungsterminen haben Inporteurinnen/Importeure und nachgeschaltete Anwenderinnen/Anwender, die gefährliche Gemische gemäß Artikel 45 CLP-Verordnung in Verbindung mit Anhang VIII in Verkehr bringen, davor eine Mitteilung der nach Anhang VIII CLP-Verordnung erforderlichen Informationen an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zu übermitteln. Beachten Sie bis Ende 2024 bestehende Übergangsbestimmungen für industrielle Verwendungen und Aktualisierung für Mitteilungen.
Betroffene Unternehmen
Diese Regelungen gelten für alle natürlichen und juristischen Personen, die die gegenständlichen Chemikalien in Österreich in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder verwenden.
Zuständige Stelle
Rechtsgrundlagen
- §§ 25, 54 Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996)
- Art 31, Anhang II EU-Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung)
Experteninformation
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie