Sicherungsmaßnahmen

Allgemeine Informationen

Besteht eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder der Umwelt, verfügt die für die Überwachung zuständige Behörde (Bund oder Bundesland) notwendige Maßnahmen für die Beseitigung. Die Gefahr geht von gefährlichen Stoffen, gefährlichen Gemischen oder gefährlichen Erzeugnissen aus. Die Verpflichtung zur Rücknahme bereits verkaufter Chemikalien oder die Veröffentlichung von Rückrufaktionen zählen zu den notwendigen Maßnahmen.

Erweckt die Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung eine falsche Vorstellung über die Gefährlichkeit von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, werden die genannten Maßnahmen ebenfalls angeordnet. Auch bei einer fehlenden Kennzeichnung müssen die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden. Die Information der Behörde erfolgt mittels Bescheid.

Bei unmittelbar drohender Gefahr werden die Maßnahmen von den Behörden auch ohne Bescheid ergriffen. Die getroffenen Maßnahmen werden automatisch aufgehoben, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid ausgestellt wird.

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle natürlichen und juristischen Personen, die die gegenständlichen Chemikalien in Österreich in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder verwenden.

Rechtsgrundlagen

§ 70 Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996)

Experteninformation

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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