Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen

Allgemeine Informationen

Die CLP-Verordnung legt fest, welche Eigenschaften von Stoffen und Gemischen zu einer Einstufung als gefährlich führen. Diese beziehen sich sowohl auf physikalische Gefahren als auch die Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Solche gefährlichen Stoffe und Gemische müssen entsprechend gekennzeichnet und verpackt werden. Dabei sind insbesondere Titel II (Gefahreneinstufung), III (Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung) und Titel IV (Verpackung) der CLP-Verordnung zu beachten.

Zu beachten sind die neuen Rechtsvorschriften zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung. Diese Vorschriften wurden mit der Verordnung (EU) 2024/2865 geschaffen und traten am 10. Dezember 2024 in Kraft. Zu beachten sind zudem die jeweiligen Übergangsfristen.

Die neuen und geänderten Regelungen beziehen sich unter anderem auf den Online-Handel, Werbung, Kennzeichnungsvorschriften, Faltetiketten, digitale Kennzeichnung, Nachfüllstationen sowie das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis.

Im Sommer 2025 wurde von der Europäischen Kommission ein Vorschlag im Rahmen einer "Omnibus Verordnung" (Omnibus VI) vorgelegt. Dieser Vorschlag soll Vereinfachung in ausgewählten Bereichen schaffen, welche mit der Verordnung (EU) 2024/2865 in Kraft getreten sind, da eine detaillierte Analyse der CLP-Verordnung eine hohe Belastung für Unternehmen ergab. Mit dem Omnibus-VI-Paket werden formale Hürden abgebaut und zugleich ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und di Umwelt sichergestellt. Dies wird in zwei Schritten gewährleistet. Auf der einen Seite soll eine inhaltlichen Änderung der Verordnung 2025/2865 erfolgen – insbesondere betreffend die Änderungen der Kennzeichnungsvorschriften samt Ausnahmen (Lesbarkeit statt starrer Mindestgrößen/Zeilenabstände, präzisierte Ausnahmen für Kleinstgebinde [< 10 ml] oder an Zapfsäulen bei Tankstellen), der Frist zur Aktualisierung von Kennzeichnungsetiketten, der digitalen Kennzeichnung sowie der Werbung und Online-Handel/Fernabsatz (Fokus auf Produkte für die breite Öffentlichkeit; professionelle Kanäle werden differenziert betrachtet). Auf der anderen Seite wird unter Bedachtnahme, dass diese inhaltlichen Prozesse den Wirtschaftsakteuren ermöglichen soll, sich auf die entsprechenden Änderungen der Regelungen adäquat vorzubereiten, der Geltungszeitraum zeitlich verschoben ("stop the clock").

Weiters gelten seit 1. Mai 2025 weitere Regelungen für die neuen Gefahrenklassen. Hierbei sind ebenfalls Übergangsfristen zu beachten.

Verpackungen solcher gefährlichen Stoffen und Gemischen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

  • Vom Inhalt darf nichts nach außen gelangen.
  • Die Verpackungsmaterialien sowie deren Verschlüsse dürfen vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
  • Verpackungen und Verschlüsse dürfen sich nicht lockern und müssen den Beanspruchungen standhalten.
  • Bei wiederverschließbaren Behältern darf vom Inhalt nichts austreten.
  • Verpackungen (Design und Form) dürfen die aktive Neugier von Kindern nicht wecken oder anziehen. Sie dürfen nicht zu Irreführungen für Konsumentinnen/Konsumenten führen oder ähnliche Aufmachung oder ähnliches Design wie für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel oder Kosmetika verwenden. (Art. 35 Abs. 2 CLP-Verordnung)
  • Verpackungen, die einen Stoff oder ein Gemisch gemäß der Kriterien in Anhang II Abschnitt 3.1.1 der CLP-Verordnung enthalten, werden mit kindergesicherten Verschlüssen versehen.
  • Verpackungen, die einen Stoff oder ein Gemisch gemäß der Kriterien in Anhang II Abschnitt 3.2.1 der CLP-Verordnung enthalten, werden mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen.
  • Für flüssige, für Verbraucherinnen/Verbraucher bestimmte Waschmittel bestehen die Anforderungen in Anhang II Punkt 3.3 der CLP-Verordnung.

Das Kennzeichnungsetikett wird fest auf einer oder mehreren Flächen der Verpackung angebracht, die den Stoff oder das Gemisch unmittelbar enthält und kann nunmehr allgemein in Form eines Faltetiketts bereitgestellt werden. Dabei sind die sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten.

Allgemeine Anforderungen der Kennzeichnung (in deutscher Sprache):

  • Name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der Lieferanten
  • Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung, wenn diese der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern diese Menge nicht auf der Verpackung anderweitig angegeben ist
  • Produktidentifikatoren gemäß Art. 18 CLP-Verordnung
  • wo zutreffend: Gefahrenpiktogramme gemäß Art. 19 CLP-Verordnung
  • wo zutreffend: das entsprechende Signalwort gemäß Art. 20 CLP-Verordnung
  • wo zutreffend: Gefahrenhinweise gemäß Art. 21 CLP-Verordnung
  • wo zutreffend: geeignete Sicherheitshinweise gemäß Art. 22 CLP-Verordnung
  • wo zutreffend: ein Abschnitt für ergänzende Informationen gemäß Art. 25 CLP-Verordnung

Mit 1. Jänner 2021 kam es zu Änderungen hinsichtlich einer harmonisierten Meldung (PCN-Meldung) für die gesundheitliche Notversorgung (Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII CLP-Verordnung). Diese Bestimmungen gelten für Gemische, die aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Auswirkungen als gefährlich ausgestuft sind. Zudem ist ein eindeutiger Rezepturidentifikator (Unique Formula Identifier – UFI) in den ergänzenden Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett anzubringen. Zu beachten sind Ausnahmen von dieser Vorschrift (Anhang VIII CLP-Verordnung).

Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften befinden sich in Art. 29 in Verbindung mit Anhang I CLP-Verordnung.

Betroffene Unternehmen

Diese Regelungen gelten für alle natürlichen und juristischen Personen, die die gegenständlichen Chemikalien in Österreich in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder verwenden.

Zusätzliche Informationen

Gefährliche Stoffe und Gemische

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2026

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft

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