Abfertigung
Mit dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) erfolgte eine grundlegende Neukonzeption des Abfertigungsrechts.
An Stelle des bisherigen leistungsorientierten Abfertigungssystems trat mit 1. Juli 2002 ein beitragsorientiertes System, in dem die Finanzierung der Abfertigung durch laufende Beitragsleistungen der Arbeitgeberinnen/der Arbeitgeber im Rahmen eines Kapitaldeckungsverfahrens erfolgt.
Es erfolgte eine Auslagerung der Abfertigungsverpflichtung der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber auf rechtlich selbstständige Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen). Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber müssen einen Beitrag in Höhe von 1,53 Prozent des monatlichen Entgeltes (dazu zählen auch allfällige Sonderzahlungen) an die gewählte Betriebliche Vorsorgekasse leisten. Der Abfertigungsanspruch wächst damit – im Gegensatz zum früheren Abfertigungssystem mit den Sprüngen in der Abfertigungshöhe – kontinuierlich an. Die Einhebung und Weiterleitung der Beiträge an die BV-Kasse erfolgt durch den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung.
Rechtsgrundlagen
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft