Abfertigung

Mit dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) wurde das Abfertigungsrecht grundlegend verändert.

An Stelle des alten leistungsorientierten Abfertigungssystems, wurde mit 1. Juli 2002 ein neues System eingeführt. In diesem neuen beitragsorientierte System wird die Abfertigung durch laufende Beitragsleistungen der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber finanziert. Diese Beiträge werden in einem Kapitaldeckungsverfahrens gesammelt.

Die Verantwortung für die Abfertigungspflicht der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber wurde auf rechtlich selbstständige Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) übertragen. Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber müssen monatlich einen Beitrag von 1,53 Prozent des monatlichen Entgeltes (dazu zählen auch allfällige Sonderzahlungen) an die gewählte BV-Kasse zahlen. Im Gegensatz zum früheren Abfertigungssystem, bei dem die Abfertigung in Schritten erhöht wurde, wächst der Anspruch auf Abfertigung hier kontinuierlich an. Die Beiträge werden von den jeweilis zuständigen Trägern der Krankenversicherung eingezogen und an die BV-Kasse weitergeleitet.

Die Abfertigung ALT gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben. Es handelt sich dabei um ein außerordentliches Entgelt, das Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zusteht, wenn das Arbeitsverhältnisses endet. Damit ein Anspruch auf Abertigung entsteht, muss das Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre gedauert haben und auf "anspruchswahrende" Art enden.

Ein Abfertigungsanspruch besteht in folgenden Fällen:

  • Kündigung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber
  • Ungerechtfertigte oder unverschuldete Entlassung
  • Berechtigter vorzeitiger Austritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
  • Einvernehmliche Auflösung
  • Tod der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers (in diesem Fall haben die gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt die Erblasserin/der Erblasser verpflichtet war, Anspruch auf die Hälfte der sonst zustehenden Abfertigung – Todfallsabfertigung)
  • Beendigung durch Zeitablauf

Kein Anspruch auf Abfertigung besteht bei:

  • Kündigung durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer, ausnahmsweise besteht ein Abfertigungsanspruch bei Selbstkündigung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der
    • Selbstkündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG,
    • Selbstkündigung bei Erreichen des Regelpensionsalters oder wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Korridorpension ab 1. Jänner 2005), wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen mindestens zehn Jahre gedauert hat
  • Austritt ohne wichtigen Grund
  • Verschulden der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers an der Entlassung

Achtung

Für Bauarbeiterinnen/Bauarbeiter bestehen Sonderregelungen.

Höhe der Abfertigung

Die Höhe der Abfertigung hängt davon ab, wie lange des Arbeitsverhältnisses gedauert hat und nach dem Entgelt für den letzten Arbeitsmonat. So stehen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer folgende Abertigung zu:

Höhe der Abfertigung
Dauer der Beschäftigung Höhe der Abfertigung
drei Dienstjahre zwei Monatsentgelte
fünf Dienstjahre drei Monatsentgelte
zehn Dienstjahre vier Monantsentgelte
15 Dienstjahre sechs Monatsentgelte
20 Dienstjahre neun Monatsentgelte
25 Dienstjahre ein Jarhesgehalt

Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat herangezogen.

Abfertigung bei Karenz

Erklären karenzierte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) bzw. Väter-Karenzgesetz (VKG) Ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis (Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsaustritt) gebührt Ihnen die Hälfte der sonst zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch das Dreifache des monatlichen Entgelts, sofern das Arbeitsverhältnis – ohne Zeiten einer Karenz nach dem MSchG bzw. VKG – mindestens fünf Jahre gedauert hat und der Austritt

  • bei Inanspruchnahme einer Karenz von mindestens drei Monaten spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder
  • bei Inanspruchnahme einer Karenz von weniger als drei Monaten spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz

erklärt wird.

Die Zeit der Karenz wird nicht in die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren eingerechnet. Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat vor Antritt der Karenz herangezogen.

Bei Kündigung durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmers während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG gebührt die Hälfte der sonst zustehenden Abfertigung, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat (höchstens jedoch das Dreifache des monatlichen Entgelts).

Vom Zeitpunkt des Endes des Arbeitsverhältnisses ist kalendermäßig so lange zurückzurechnen, bis unter Berücksichtigung der im Rahmen von Voll- oder Teilzeitarbeit geleisteten Arbeit die Bemessungszeit von fünf Arbeitsjahren erreicht ist. Bei der Berechnung des für die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Monatsentgelts ist vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit auszugehen. Die Zeiten der Karenz gemäß MSchG oder VKG werden nicht in die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht eingerechnet.

Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ab dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gilt das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) und damit die Abfertigung NEU.

Seit dem 1. Jänner 2008 sind auch Freie Dienstnehmerinnen/Freie Dienstnehmer in die Abfertigung NEU einbezogen. Dies betrifft alle Freien Dienstverhältnisse, die der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegen und länger als einen Monat dauern. Dies gilt auch für bestehende freie Dienstverhältnisse biszum 31. Dezember 2007. Für freiberuflich Selbstständige sowie Land- und Forstwirtinnen/Land- und Forstwirte gibt es ein Opting-in-Modell. Gewerbetreibende und Neue Selbstständige unterliegen einem Pflichtmodell. Genauere Informationen zur Abfertigung NEU für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Freie Dienstnehmerinnen/Freie Dienstnehmer finden sich auf usp.gv.at

Karenz

Wenn das Arbeitsverhältnis dem BMSVG unterliegt, können Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ebenfalls

  • nach der Geburt oder bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz
  • bei Inanspruchnahme von weniger als drei Monaten: bis spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz

berechtigt ihren Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären. Liegen drei Einzahlungsjahre vor, haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer das Recht, die erworbene Abfertigung von der BV-Kasse in voller Höhe (d.h. die eingezahlten Beiträge samt Verzinsung) zu erhalten.

Kündigt eine Arbeitnehmerinn/ein Arbeitnehmer während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), kann sie/er, sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen, über die erworbene Abfertigung (nach dem BMSVG) verfügen. Insbesondere kann die Auszahlung der erworbenen Abfertigung durch die BV-Kasse in voller Höhe (d.h. die eingezahlten Beiträge samt Verzinsung) verlangt werden, im Gegensatz zum bisherigen Abfertigungsrecht.

Falls die Voraussetzung von drei Einzahlungsjahren nicht erfüllt ist, unterbleibt lediglich die Auszahlung der Abfertigung durch die BV-Kasse. Das in der BV-Kasse angesparte Kapital bleibt der Arbeitnehmerinn/dem Arbeitnehmer in jedem Fall erhalten und kann bei einer weiteren auszahlungsbegründenden Beendigung eines Arbeitsverhältnisses "abgerufen" werden.

Wenn das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2002 bereits bestanden hat, fällt es unter das Abfertigungsrecht der Abfertigung ALT. Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer können jedoch in einer schriftlichen Übertrittsvereinbarung ab einem zu vereinbarenden Stichtag die Geltung der Abfertigung NEU anstelle der Abfertigung ALT vereinbaren.

Es gibt folgende Übertrittsmöglichkeiten:

  • Vereinbarung des Einfrierens des nach der Abfertigung ALT bis zum vereinbarten Übertrittstag erworbenen "fiktiven Abfertigungsanspruchs" aus dem laufenden Arbeitsverhältnis:
    Eingefroren wird die (fiktiv gebührende) Anzahl von Monatsentgelten an Abfertigung ALT zum vereinbarten Übertrittstag. Für die eingefrorene Abfertigung gelten weiterhin die Regelungen der Abfertigung ALT. Das bedeutet, dass der eingefrorene Abfertigungsanspruch insbesondere bei Selbstkündigung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers verloren geht. Der Berechnung der Höhe der eingefrorenen Abfertigung alt ist das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt zu Grunde zu legen.
  • Vereinbarung der Umwandlung des fiktiven Abfertigungsanspruchs in einen Kapitalbetrag und Übertragung in die BV-Kasse. Die ursprünglich vorgesehene Befristung dieser Variante mit 31. Dezember 2012 wurde gestrichen. Eine solche Vereinbarung ist daher unbefristet möglich.

Bei beiden Möglichkeiten muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ab dem in der Übertrittserklärung vereinbarten Stichtag Beiträge in die BV-Kasse leisten.

Informationen zur Ausübung von freiberuflichen Tätigkeiten finden sich auf den Seiten der jeweiligen Kammer bzw. des jeweiligen Berufsverbandes.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft