Kündigung

Eine Kündigung stellt die ordnungsgemäße Auflösung eines auf unbestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnisses dar. Abgesehen von gewissen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Einschränkungen, liegt es im freien Ermessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung gewisser Termine und Fristen zu beenden. Die Kündigung bedarf somit grundsätzlich weder besonderer Gründe noch der Zustimmung der anderen Vertragspartnerin/des anderen Vertragspartners. Mit dem rechtmäßigen Zugang der Kündigung beginnt sowohl die Kündigungsfrist als auch die Frist zur Anfechtung einer Kündigung zu laufen.

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich an keine Form gebunden, sie kann

  • mündlich
  • schriftlich oder
  • durch schlüssige Handlung (z.B. Übergabe der ausgefüllten Arbeitspapiere durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber)

erfolgen.

Erfordert ein Gesetz bzw. ein Kollektivvertrag die Schriftlichkeit der Kündigung, ist die Kündigung rechtsunwirksam, wenn die vorgesehene Schriftform nicht eingehalten wird.

Achtung

Spricht die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber eine Kündigung im Zusammenhang mit

  • einer Pflegefreistellung,
  • einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit wegen nicht nur vorübergehender Betreuung von nahen Angehörigen,
  • einer Pflegekarenz oder
  • einer Pflegeteilzeit

aus, hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auf schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.

Hinweis

Nach dem Zugang der Kündigung kann die Rücknahme der Kündigung bzw. eine Umwandlung in eine einvernehmliche Auflösung nur im beiderseitigen Einvernehmen erfolgen.

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Letzte Aktualisierung: 1. November 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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