Abfertigung ALT

Die Abfertigung ALT gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben. Es handelt sich dabei um ein außerordentliches Entgelt, das Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses gebührt. Damit ein Abfertigungsanspruch entsteht, muss das Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre gedauert haben und auf "anspruchswahrende" Art enden.

Abfertigungsanspruch besteht in folgenden Fällen:

  • Kündigung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber
  • Ungerechtfertigte oder unverschuldete Entlassung
  • Berechtigter vorzeitiger Austritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
  • Einvernehmliche Auflösung
  • Tod der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers (in diesem Fall haben die gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt die Erblasserin/der Erblasser verpflichtet war, Anspruch auf die Hälfte der sonst zustehenden Abfertigung – Todfallsabfertigung)
  • Beendigung durch Zeitablauf

Achtung

Erklären karenzierte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer spätestens drei Monate vor Ende der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) bzw. Väter-Karenzgesetz (VKG) ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis (Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsaustritt), gebührt ihnen die Hälfte der sonst zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch das Dreifache des monatlichen Entgelts, sofern das Arbeitsverhältnis – ohne Zeiten einer Karenz nach dem MSchGbzw.VKG – mindestens fünf Jahre gedauert hat.

Kein Anspruch auf Abfertigung besteht bei:

  • Kündigung durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer, ausnahmsweise besteht ein Abfertigungsanspruch bei Selbstkündigung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der
    • Selbstkündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG,
    • Selbstkündigung bei Erreichen des Regelpensionsalters oder wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Korridorpension ab 1. Jänner 2005), wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen mindestens zehn Jahre gedauert hat
  • Austritt ohne wichtigen Grund
  • Verschulden der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers an der Entlassung

Die Höhe der Abfertigung richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und nach dem für den letzten Monat der Beschäftigung gebührenden Entgelt. So stehen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern nach drei Dienstjahren zwei Monatsentgelte, nach fünf Dienstjahren drei Monatsentgelte, nach zehn Dienstjahren vier Monatsentgelte, nach 15 Dienstjahren sechs Monatsentgelte, nach 20 Dienstjahren neun Monatsentgelte und nach 25 Dienstjahren ein Jahresgehalt zu.

Bei Selbstkündigung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG gebührt die Hälfte der sonst zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch das Dreifache des monatlichen Entgelts. Bei der Berechnung des für die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Monatsentgelts ist vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz gemäß MSchG oder VKG auszugehen.

Achtung

Für Bauarbeiterinnen/Bauarbeiter bestehen Sonderregelungen.

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft