Übertritt von Abfertigung ALT in Abfertigung NEU

Wenn das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2002 bereits bestanden hat, fällt es unter das Abfertigungsrecht der Abfertigung ALT. Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer können jedoch in einer schriftlichen Übertrittsvereinbarung ab einem zu vereinbarenden Stichtag die Geltung der Abfertigung NEU anstelle der Abfertigung ALT vereinbaren.

Es gibt folgende Übertrittsmöglichkeiten:

  • Vereinbarung des Einfrierens des nach der Abfertigung ALT bis zum vereinbarten Übertrittstag erworbenen "fiktiven Abfertigungsanspruchs" aus dem laufenden Arbeitsverhältnis:
    Eingefroren wird die (fiktiv gebührende) Anzahl von Monatsentgelten an Abfertigung alt zum vereinbarten Übertrittstag. Für die eingefrorene Abfertigung gelten weiterhin die Regelungen der Abfertigung ALT. Das bedeutet, dass der eingefrorene Abfertigungsanspruch insbesondere bei Selbstkündigung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers verloren geht. Der Berechnung der Höhe der eingefrorenen Abfertigung alt ist das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt zu Grunde zu legen.
  • Vereinbarung der Umwandlung des fiktiven Abfertigungsanspruchs in einen Kapitalbetrag und Übertragung in die Betriebliche Vorsorgekasse. Die ursprünglich vorgesehene Befristung dieser Variante mit 31. Dezember 2012 wurde gestrichen. Eine solche Vereinbarung ist daher unbefristet möglich.

Bei beiden Möglichkeiten muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ab dem in der Übertrittserklärung vereinbarten Stichtag Beiträge in die Betriebliche Vorsorgekasse leisten.

Informationen zur Ausübung von freiberuflichen Tätigkeiten finden sich auf den Seiten der jeweiligen Kammer bzw. des jeweiligen Berufsverbandes.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft