Entsendung in die Schweiz

Arbeitsmarktrechtliche Vorschriften

Unternehmen mit Sitz in Österreich können ebenso wie alle anderen EU- und EFTA-Staaten für einen bestimmten Zeitraum eigene Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zur Dienstleistungserbringung in die Schweiz entsenden.

Entsendedauer bis zu 90 Tagen

Für baugewerbliche Arbeiten und Montage, Reinigungsarbeiten, Sicherheitsdienstleistungen und im Gastgewerbe muss acht Tage vor Arbeitsbeginn die Meldung an das jeweilige kantonale Arbeitsamt erstattet werden. Für übrige Dienstleistungserbringungen bis zu acht Tagen Tätigkeitsdauer ist eine Entsendung melde- und bewilligungsfrei.

Entsendedauer von mehr als 90 Tagen

Bei einer Entsendedauer von mehr als 90 Tagen besteht generell eine Bewilligungspflicht, der eine volle arbeitsmarktrechtliche Prüfung (Inländerinnenbevorzugung/Inländerbevorzugung, Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen, Kontingentierung) vorausgeht. Nur in bestimmten Branchen, für die spezielle Abkommen getroffen wurden (zum Beispiel Luft- und Landverkehr), wird von dieser Prüfung abgesehen, die Kontingentbelastung bleibt jedoch aufrecht.

Drittstaatsangehörige dürfen nur dann in die Schweiz entsendet werden, wenn sie seit mindestens zwölf Monaten dauerhaft in einem Vertragsstaat arbeits- und aufenthaltsberechtigt sind. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt Visumpflicht.

Zuständige Behörde ist die kantonale Arbeitsmarktbehörde ( SEM).

Arbeitsrechtliche Ansprüche der Entsandten

Die Arbeitsbedingungen und Löhne entsandter Arbeitnehmerinnen/entsandter Arbeitnehmer müssen den Vorschriften der Schweiz entsprechen. Um Erwerbstätige vor dem Risiko von Sozial- und Lohndumping zu schützen, wurden flankierende Maßnahmen eingeführt. Die flankierenden Maßnahmen des Bundes verlangen, dass die entsandten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter für die gleiche Tätigkeit die in der Schweiz bezahlten Mindestlöhne erhalten.

Sozialversicherung

Entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bleiben in Österreich nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die voraussichtliche Dauer der Entsendung beträgt maximal 24 Monate,
  • die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer löst keine andere Arbeitskraft ab, deren Entsendezeit abgelaufen ist (Kettenentsendung),
  • die Tätigkeit wird auf Rechnung des Entsendeunternehmens ausgeführt und
  • die Unternehmerin/der Unternehmer übt eine nennenswerte Geschäftstätigkeit in Österreich aus.

Sachleistungen, das heißt Krankenbehandlungen auf Rechnung des zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträgers, werden von den in Betracht kommenden Leistungserbringern des jeweiligen EU-Mitgliedstaates, EWR-Staates bzw. der Schweiz gegen Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK), der Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die EKVK (PEB) oder der Bescheinigung S1 bei Wohnsitzverlegung aushilfsweise gewährt.

Hinweis

Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer sollte bereits zu Beginn der Entsendung die Bescheinigungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (PD A1) und die Bestätigung über den Leistungsanspruch bei sich haben, um im Bedarfsfall abgesichert zu sein.

Dauer der Entsendung

Die österreichischen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften kommen nur zur Anwendung, wenn die voraussichtliche Dauer der Entsendung 24 Monate nicht überschreitet.

Achtung

Das österreichische Sozialversicherungsrecht kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Entsendedauer maximal 24 Monate beträgt. Andernfalls gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Beschäftigungsstaates. Nach Inanspruchnahme der 24 Monate könnte für eine Verlängerung der Entsendung auf maximal fünf Jahre (insgesamt) unter gewissen Voraussetzungen eine Änderung des Beschäftigungsortprinzips durch eine Ausnahmevereinbarung – zu schließen zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten – erwirkt werden.

Zuständige Behörden sind die die Sozialversicherungsträger bzw. die Sozialministerien der jeweiligen Mitgliedstaaten.

Weiterführende Links

Zum Formular

Bescheinigungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (PD A1)

Letzte Aktualisierung: 24. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz