Austritt während Elternkarenz
Abfertigung ALT
Unterliegt das Arbeitsverhältnis weiter dem Abfertigungsrecht nach dem Angestelltengesetz (AngG) oder dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (Abfertigung ALT), gebührt Müttern und Vätern, sofern ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung (höchstens jedoch das 3-fache des monatlichen Entgeltes) wenn sie
- bei Inanspruchnahme einer Karenz von drei Monaten oder mehr spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder
- bei Inanspruchnahme einer Karenz von weniger als drei Monaten spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz
ihren Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklärt.
Bei der Berechnung der Abfertigung ALT wird als Basis das Entgelt für den letzten Arbeitsmonat vor Antritt der Karenz herangezogen.
Die Zeit der Karenz ist in die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht einzurechnen.
Abfertigung NEU
Unterliegt das Arbeitsverhältnis dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG), können Mütter und Väter ebenfalls
- nach der Geburt oder bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz
- bei Inanspruchnahme von weniger als drei Monaten: bis spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz
berechtigt ihren Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären. Sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen, können Mütter und Väter die Auszahlung der erworbenen Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse im Gegensatz zum bisherigen Abfertigungsrecht in voller Höhe (d.h. die eingezahlten Beiträge samt Verzinsung) verlangen.
Achtung
Liegen im Zeitpunkt des Austritts noch keine drei Einzahlungsjahre vor, unterbleibt lediglich die Auszahlung der Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse, das angesparte Kapital bleibt aber erhalten.
Abweichende kollektivvertragliche Bestimmungen müssen beachtet werden.
Weiterführende Links
Austritt während der Elternkarenz (→ AK)
Rechtsgrundlagen
- Angestelltengesetz (AngG)
- Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG)
- Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft