Elternteilzeit - Kündigung Arbeitnehmer

Abfertigung ALT

Endet das Arbeitsverhältnis der Mutter/des Vaters während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG) durch Selbstkündigung der Mutter/des Vaters, gebührt, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat, die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung (höchstens jedoch das 3-fache des monatlichen Entgelts).

Vom Zeitpunkt des Endes des Arbeitsverhältnisses ist kalendermäßig so lange zurückzurechnen, bis unter Berücksichtigung der im Rahmen von Voll- oder Teilzeitarbeit geleisteten Arbeit die Bemessungszeit von fünf Arbeitsjahren erreicht ist. Die Dauer einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz bleibt unberücksichtigt.

Bei Berechnung des für die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Monatsentgelts ist vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit auszugehen. Die Zeit einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz ist in die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht einzurechnen.

Achtung

Im Fall der Selbstkündigung während einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) besteht kein Anspruch auf Abfertigung.

Abfertigung NEU

Kündigt die Mutter/der Vater während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), kann sie/er, sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen, über die erworbene Abfertigung (nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz − BMSVG) verfügen. Insbesondere kann sie die Auszahlung der erworbenen Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse – im Gegensatz zum bisherigen Abfertigungsrecht – in voller Höhe (d.h. die eingezahlten Beiträge samt Verzinsung) verlangen.

Achtung

Wenn die Voraussetzung von drei Einzahlungsjahren nicht gegeben ist, unterbleibt lediglich die Auszahlung der Abfertigung durch die Betriebliche Vorsorgekasse. Das in der Betrieblichen Vorsorgekasse angesparte Kapital bleibt der Mutter/dem Vater in jedem Fall erhalten und kann im Fall der auszahlungsbegründenden Beendigung eines weiteren Arbeitsverhältnisses "abgerufen" werden.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 13. Juni 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft