Ausfuhrlieferungen

Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten oder in andere Mitgliedstaaten der europäischen Union sind ebenfalls von der NoVA befreit.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Eine ausländische Abnehmerin/ein ausländischer Abnehmer, wenn dieser das Kraftfahrzeug ins Ausland befördert oder versendet (Abholfall)
  • Ein Ausfuhrnachweis und Buchnachweis muss vorliegen
  • Bekanntgabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) an das zuständige Finanzamt ( BMF)
  • Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank

Als ausländische Abnehmerin/ausländischer Abnehmer gilt eine natürliche Person dann, wenn diese keinen Wohnsitz im Inland hat. Als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gilt der Ort, der im Reisepass oder sonstigen Grenzübertrittsdokument eingetragen ist.

Eine juristische Person gilt dann als ausländischer Abnehmer, wenn diese über keinen Sitz im Inland verfügt. Eine ausländische Zweigniederlassung einer in Österreich ansässigen Unternehmerin/eines in Österreich ansässigen Unternehmers, die das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat, ist als ausländischer Abnehmer zu betrachten. Dies gilt allerdings nicht für die österreichische Zweigniederlassung einer ausländischen Unternehmerin/eines ausländischen Unternehmers.

Die Eigenschaft der ausländischen Abnehmerin/des ausländischen Abnehmers muss im Zeitpunkt des Abschlusses des Umsatzgeschäfts gegeben sein.

In den Fällen, in denen die Unternehmerin/der Unternehmer oder die Abnehmerin/der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Unionsgebiet befördert, hat die Unternehmerin/der Unternehmer den Nachweis durch folgende Dokumente zu erbringen:

  • Eine Durchschrift oder Abschrift der Rechnung
  • Einen handelsüblichen Beleg, aus welchem sich der Bestimmungsort ergibt (insbesondere Lieferschein)
  • Eine Empfangsbestätigung der Abnehmerin/des Abnehmers oder ihrer/seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch die Abnehmerin/den Abnehmer durch eine Erklärung der Abnehmerin/des Abnehmers oder ihrer/seines Beauftragten, dass sie/er den Gegenstand in das übrige Unionsgebiet befördern wird

Die kraftfahrrechtliche Zulassung des Kraftfahrzeuges im anderen Mitgliedstaat der europäischen Union ist weder Voraussetzung für die Steuerbefreiung noch kann sie den Ausfuhr- und Buchnachweis ersetzen.

Bei Lieferungen durch eine befugte Fahrzeughändlerin/einen befugten Fahrzeughändler hat die Sperrsetzung des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank rechtzeitig über FinanzOnline im Zeitpunkt der Lieferung durch diese/diesen zu erfolgen. Bei anderen Unternehmerinnen/anderen Unternehmern bzw. bei Privaten ist ein Antrag auf Sperrsetzung mittels des amtlichen Formulars NoVA 4 einzubringen.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen