Kraftfahrzeuge von Botschaften, Konsulaten, internationalen Organisationen und Diplomaten

Kraftfahrzeuge, die von Botschaften, Konsulaten, internationalen Organisationen und Diplomatinnen/Diplomaten gekauft oder geleast werden, sind von der NoVA befreit.

Anspruchsberechtigte

Von der Befreiung umfasst sind:

  • In Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörden (diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen sowie ständige Vertretungen bei internationalen Organisationen, die ihren Amtssitz in Österreich haben).
  • Im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehende Mitglieder der ausländischen Vertretungsbehörde.

Bei Erwerb eines Kraftfahrzeuges im Inland ist der inländischen Fahrzeughändlerin/dem inländischen Fahrzeughändler eine vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ausgestellte Bescheinigung U45 vorzulegen.

Eine solche Bescheinigung wird jeweils nur für ein Kraftfahrzeug ausgestellt. Eine weitere Bescheinigung darf erst nach Ablauf von zwei Jahren ausgestellt werden.

Die Befreiung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Leasinggesellschaft zum Zweck der Finanzierung dazwischengeschaltet wird. Die Leasinggesellschaft hat in diesen Fällen die Bescheinigung U45 sowie einen Nachweis, dass die völkerrechtlich privilegierte Person tatsächlich Leasingnehmerin/Leasingnehmer ist, bei der Fahrzeughändlerin/beim Fahrzeughändler vorzulegen.

Bei Erwerb eines Kraftfahrzeuges über eine Leasinggesellschaft besteht zudem der Anspruch auf Vergütung der auf den Mietzahlungen (Leasingraten) lastenden Umsatzsteuer nach Maßgabe des IStVG.

Folgende Voraussetzungen müssen somit erfüllt werden, um die Befreiung in Anspruch zu nehmen:

  • Bescheinigung U45
  • Nachweis über die Person der Leasingnehmerin/des Leasingnehmers (bei Leasingfinanzierung)
  • Die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ist dem zuständigen Finanzamt ( BMF) bekannt zu geben.
  • Das Kraftfahrzeug ist in der Genehmigungsdatenbank zu sperren.
    Bei Lieferungen durch eine befugte Fahrzeughändlerin/einen befugten Fahrzeughändler hat die Sperrsetzung des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank ehestmöglich (innerhalb einer zweiwöchigen Frist) über FinanzOnline durch diese/diesen zu erfolgen. Bei anderen Unternehmerinnen/anderen Unternehmern bzw. bei Privaten ist ein Antrag auf Sperrsetzung mittels des amtlichen Formulars NoVA 4 einzubringen.

Bei Import eines Kraftfahrzeuges aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist beim zuständigen Finanzamt ( BMF) eine vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ausgestellte Bescheinigung (Formular U100) vorzulegen.

Weiterführende Links

Fahrzeugimport/Verfahren ( BMF)

Bei Import eines Kraftfahrzeuges aus einem Drittland ist im Zuge der (elektronischen) Zollanmeldung eine vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ausgestellte Bescheinigung (bestätigte Deklaration auf amtlichem Vordruck ZBefr1), welcher zudem ein Grundlagenbescheid des Zollamtes mit der Feststellung der Zollfreiheit beizulegen ist, vorzulegen.

Weiterführende Links

Fahrzeugimport/Verfahren ( BMF)

Wird die Befreiung von der NoVA in Anspruch genommen, darf das Kraftfahrzeug innerhalb der Sperrfrist (üblicherweise zwei Jahre) nicht weitergegeben oder verkauft werden, da ansonsten die NoVA nacherhoben wird.

Keine Nacherhebung erfolgt

  • bei Abberufung der Begünstigten/des Begünstigten (wenn mindestens ein halbes Jahr der Sperrfrist abgelaufen ist).
  • bei Tod der Begünstigten/des Begünstigten.
  • bei Diebstahl des Kraftfahrzeuges.
    Ein Diebstahl ist der österreichischen Polizei unverzüglich anzuzeigen. Eine offizielle Diebstahlbestätigung ist notwendig.
  • bei ernsthafter Beschädigung des Kraftfahrzeuges.
    Liegt vor, wenn eine Reparatur nicht mehr wirtschaftlich zu vertreten wäre bzw. ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Das ist der Fall, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert des Kraftfahrzeuges vor dem Schadenseintritt übersteigen würden oder eine Wiederherstellung überhaupt nicht mehr möglich ist.

Nach Ablauf der zweijährigen Sperrfrist für Diplomatinnen/Diplomaten führt auch eine Verleihung, Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung durch die Diplomatin/den Diplomaten zu keiner Nacherhebung der NoVA mehr bei dieser/diesem. In diesen Fällen muss die Käuferin/der Käufer bzw. Zulassungswerberin/Zulassungswerber die NoVA an das Finanzamt zahlen.

Formulare

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen