Kurzfristige Vermietung

Befreit sind Kraftfahrzeuge, die zu mehr als 80 Prozent der kurzfristigen Vermietung dienen. Damit sind jene Kraftfahrzeuge gemeint, die im Sprachgebrauch als "Leihfahrzeuge" bezeichnet werden. Ein Leihfahrzeug ist ein Kraftfahrzeug das zum Zweck der Vermietung im Eigentum eines Unternehmens steht und (zumeist) gegen ein Entgelt auf bestimmte Zeit vermietet wird. Das typische Erkennungsmerkmal ist, dass das Leihfahrzeug ohne Fahrerin/Fahrer zur Verfügung gestellt wird.

Die Vermietung darf regelmäßig einen Monat nicht übersteigen.

Unter diese Fahrzeugkategorie fällt auch die Zurverfügungstellung eines Leihfahrzeuges durch eine Kraftfahrzeug-Werkstätte an Kundinnen/Kunden für die Zeit der Durchführung der Reparaturarbeiten am Kraftfahrzeug der Kundin/des Kunden. Unmaßgeblich ist dabei, dass für die Zurverfügungstellung des Leihfahrzeuges kein gesondertes Entgelt in Rechnung gestellt wird.

Keinesfalls unter die Steuerbefreiung fällt das „Verleasen“ von Kraftfahrzeugen, da beim Leasinggeschäft keine kurzfristige Vermietung vorliegt.

Als Indiz für die Verwendung zum begünstigten Zweck kann herangezogen werden:

  • Eine Prognoserechnung über die zukünftige Geschäftstätigkeit
  • Anmietungsmöglichkeiten
  • Werbemaßnahmen
  • Fahrtenbuch
  • Versicherungen für das betreffende Kraftfahrzeug

Wird ein Kraftfahrzeug nach dem Erwerb mehrere Monate nicht vermietet, sind keine entsprechenden Vermietungsbemühungen bzw. Werbemaßnahmen erkennbar und werden auch keine Fahrtenbücher oder andere Unterlagen vorgelegt, ist der erforderliche Nachweis für die Steuerbefreiung nicht geglückt und die Inanspruchnahme der Befreiung steht nicht zu.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen