Miet-, Taxi- und Gästewagen

Definition

Unter Miet-, Taxi- und Gästewagen sind Kraftfahrzeuge im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 zu verstehen. Das sind Kraftfahrzeuge, die der gewerblichen Personenbeförderung dienen und zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Kommunikationsdiensten angefordert werden können. Es ist eine Konzession und eine Beistellung einer Lenkerin/eines Lenkers erforderlich.

Das Mietwagengewerbe umfasst die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Omnibussen, unter Beistellung der Lenkerin/des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen). Faktisch ist die Befreiung für Mietwagen nur im Zusammenhang mit Kleinbussen relevant, da Omnibusse selbst nicht steuerbar sind.

Unter Taxigewerbe fällt die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Kommunikationsdiensten angefordert werden (Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi). Es umfasst auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können, sowie die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge (z.B. Schülertransport).

Eine Konzession betreffend Gästewagen ("Hotelwagen") darf unter anderem nur für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben mit Beherbergung von Gästen, von Heilanstalten, von Erholungsheimen und dergleichen durch die Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt (Gästewagengewerbe) erteilt werden. Darüber hinaus können für die Beurteilung der Steuerbefreiung auch sonstige Fahrten mit Hotelgästen, wie beispielsweise Ausflugsfahrten, die Beförderung zu Schiliften oder Bädern in die 80 Prozent-Grenze eingerechnet werden. Sonstige betriebliche Fahrten (z.B. Einkaufsfahrten) bleiben ausgeklammert.

Inanspruchnahme der Befreiung

Folgende Voraussetzung müssen somit erfüllt werden, um die Befreiung in Anspruch zu nehmen:

  • Das Kraftfahrzeug muss zu mehr als 80 Prozent der gewerblichen Personenbeförderung dienen.
  • Das Kraftfahrzeug muss hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbilds und der Merkmale (Typ, Ausstattung, Sitzplätze) unzweifelhaft für den begünstigten Zweck genutzt werden können.

Als Indiz für die Verwendung zum begünstigten Zweck kann herangezogen werden:

  • Eine von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Verwendungsbestimmung 25 (Taxigewerbe), 29 (Ausflugs-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbe) oder auch 21 (zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung bestimmt)
  • Nachweis eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs
  • Die äußeren Merkmale des Kraftfahrzeuges
  • Der Unternehmenszweck
  • Ausstattung mit einem Taxameter
Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen