Eigenverbrauch und Nutzungsänderung

Neben der Lieferung eines von der NoVA befreiten Kraftfahrzeuges (Taxi, Gästewagen, Mietwagen usw.), entsteht die Pflicht zur Leistung der NoVA auch bei einem Eigenverbrauch oder einer Änderung der begünstigten Nutzung von einem zuvor befreiten Kraftfahrzeug (§ 1 Z 4 NoVAG 1991).

Der Tatbestand des Eigenverbrauchs ist erfüllt, wenn ein zuvor begünstigt verwendetes Kraftfahrzeug im Sinne des § 3 Abs. 2 UStG 1994 aus dem Unternehmensbereich genommen wird (z.B. Entnahme eines Taxis, Vorführ- oder Fahrschulkraftfahrzeuges aus dem Betriebsvermögen).

Der Tatbestand der Änderung der begünstigten Nutzung ist erfüllt, wenn ein zuvor von der NoVA befreit verwendetes Kraftfahrzeug für andere nicht begünstigte Zwecke verwendet wird. Die Verfügungsmacht über das Kraftfahrzeug geht in diesen Fällen nicht auf eine andere Person über (z.B. Übernahme eines Vorführfahrkraftzeuges in das Anlagevermögen oder Nutzungsänderung eines Mietwagens zum Dienstfahrzeug eines Arbeitnehmers). Keine Pflicht zur Leistung der NoVA besteht, wenn ein zuvor von der NoVA befreit verwendetes Kraftfahrzeug für andere begünstigte Zwecke verwendet wird (z.B. Übernahme eines Vorführkraftfahrzeuges in das Anlagevermögen für die kurzfristige Vermietung).

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

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