Andere Kfz zur Personenbeförderung mit 4 bis 9 Sitzplätzen (insb. Klasse N1)

Seit 1. Juli 2025 unterliegen Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung grundsätzlich nicht mehr der NoVA.

Steuergegenstand der NoVA sind jedoch weiterhin auch andere Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, unabhängig von ihrer kraftfahrrechtlichen Einordnung. Das sind grundsätzlich alle Kraftfahrzeuge mit mehr als drei aber weniger als zehn Sitzplätzen und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg. Es bestehen jedoch Ausnahmen.

Ausnahme von der NoVA-Pflicht

Nicht NoVA-pflichtig sind:

  • Kfz mit geschlossenem Aufbau (Kastenwägen und Vans), wenn
    • sich hinter der zweiten Sitzreihe eine klimadichte Trennwand befindet,
    • in dem dahinter befindlichen Laderaum ein Würfel mit einer Seitenlänge von mindestens einem Meter Platz findet und
    • die Seitenfenster im Laderaum verblecht sind.
  • Kfz mit offenem Aufbau (Pritschenwägen), wenn eine Ladefläche von der Art eines Lastkraftwagens vorhanden ist; daher eine Ladefläche
    • mit seitlich klappbaren Bordwänden
    • ohne Radkästen oder
    • abnehmbar oder kippbar.
  • Kfz mit offenem Aufbau und ausschließlich nach hinten klappbarer Bordwand (Pick-up), wenn
    • die innere Länge der Ladefläche auf dem Boden des für die Beförderung von Waren bestimmten Bereichs länger ist als 50 Prozent der Länge des Radstands und
    • eine einfache Ausstattung vorhanden ist.

Sonderfall Gebrauchtfahrzeug

Bei Kfz, die bereits in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat zugelassen waren, ist eine Sonderregelung bei der Berechnung der NoVA zu beachten (§ 6 Abs 8 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG)).

Bei Gebrauchtfahrzeugen (Klasse N1 etc.) mit einem Erstzulassungsdatum bis 30. Juni 2025 (4 bis 9 Sitzplätzen und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg) gilt folgendes Prüfungsschema:

  1. Im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Zulassung des Gebrauchtfahrzeuges ist zu prüfen, ob das Kfz nach der aktuellen Rechtslage unter den Steuergegenstand der NoVA fällt.
  2. Prüfung, ob § 6 Abs 8 NoVAG anwendbar ist (Steuersatz)
    • Ist § 6 Abs 8 anwendbar: Prüfung, ob das Kfz nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erstzulassung vom Anwendungsbereich/Steuergegenstand (§ 2 NoVAG) erfasst war.
      • EZ-Datum von 1. Juli 2021 bis 1. Juli 2025:
        Klasse N1: NoVA-pflichtig (Berechnung ( BMF))
      • EZ-Datum vor 1. Juli 2021:
        Zolltarifarische Einstufung / KN 8703: NoVA-pflichtig
        Zolltarifarische Einstufung / KN 8704: Nicht NoVA-pflichtig
    • Ist § 6 Abs 8 nicht anwendbar: ​​​​​NoVA-pflichtig – Berechnung der NoVA nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Zulassung im Inland (Berechnung ab 1. Juli 2025 ( BMF))

Sonderfall Umbau

Anders verhält es sich, wenn ein bisher nicht NoVA-pflichtiges Kraftfahrzeug umgebaut wird, beispielsweise in ein Wohnmobil, wodurch sich die Fahrzeugklasse ändert. In diesem Fall wird das Fahrzeug aus normverbrauchsabgaberechtlicher Sicht als ein anderes Fahrzeug betrachtet und unterliegt daher der NoVA.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§ 6 Abs 8 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2026

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen