Umbauten

Die Pflicht zur Entrichtung der NoVA besteht auch dann, wenn ein Kraftfahrzeug, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der NoVA unterlag, neuerlich zugelassen wird. Damit ist die NoVA beispielsweise auch bei einem Umbau bzw. einer Umtypisierung (z.B. Lkw auf Wohnmobil) zu leisten.

Die NoVA ist in solchen Fällen grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Zulassung ( oesterreich.gv.at) des umgebauten bzw. umtypsierten Kraftfahrzeuges zu bemessen.

Gleiches gilt für Kraftfahrzeuge, die bereits in einem Mitgliedstaat der europäischen Union zugelassen waren und anschließend umtypisiert und nach Österreich importiert werden. Auch bei diesen ist die NoVA anhand der Rechtslage zu berechnen, die im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Zulassung des umgebauten bzw. umtypiserten Kraftfahrzeuges in Kraft steht.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

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