Umbauten

Die Pflicht zur Entrichtung der NoVA besteht auch, wenn ein bereits im Inland zugelassenes Kraftfahrzeug, das zuvor nicht der NoVA unterlag, neuerlich zugelassen wird. Dies gilt insbesondere bei einem Umbau bzw. einer Umtypisierung, beispielsweise von einem Lkw zu einem Wohnmobil.

Die NoVA ist in solchen Fällen nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Zulassung ( oesterreich.gv.at) des umgebauten bzw. umtypisierten Fahrzeugs zu bemessen.

Ein leichtes Nutzfahrzeug (Klasse N1 / KN 8704) wurde erstmalig im April 2020 in Österreich zugelassen. Aufgrund seiner Einstufung als Nutzfahrzeug in die Position 8704 der KN war die Zulassung im April 2020 nicht NoVA-pflichtig.

Im März 2026 erwirbt die Person A das Fahrzeug und lässt es in ein Wohnmobil (Klasse M1) umbauen. Im Zuge der Prüfung und Genehmigung des umgebauten Fahrzeugs durch die Landesprüfstellen wird eine Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank gesetzt. Nach dem Umbau soll das Fahrzeug im Mai 2026 in Österreich zugelassen werden.

In diesem Fall unterliegt die Zulassung der NoVA. Die NoVA wird nach der Rechtslage im Mai 2026 berechnet. Die Abfuhr der NoVA ist eine Voraussetzung für die Freischaltung in der Genehmigungsdatenbank und somit für die Zulassung im Inland.

Ein leichtes Nutzfahrzeug (Klasse N1) wurde erstmalig im April 2023 in Österreich zugelassen. Von 1. Juli 2021 bis 1. Juli 2025 unterlagen auch alle leichten Nutzfahrzeuge (Klasse N1) der NoVA. Das Fahrzeug unterlag daher bereits bei Erwerb bzw. bei erstmaliger Zulassung der NoVA.

Im März 2026 erwirbt Person A das Fahrzeug und lässt es in ein Wohnmobil (Klasse M1) umbauen. Nach dem Umbau soll das Fahrzeug im Mai 2026 in Österreich zugelassen werden.

In diesem Fall ist die Zulassung als Wohnmobil (Klasse M1) nicht erneut NoVA-pflichtig, da die NoVA bereits beim Erwerb bzw. bei der ursprünglichen Zulassung im Jahr 2023 entrichtet wurde.

Regelungen für importierte Fahrzeuge

Gleiches gilt für Kraftfahrzeuge, die bereits in einem Mitgliedstaat der europäischen Union zugelassen waren und anschließend umtypisiert und nach Österreich importiert werden. Die NoVA wird auch hier nach der Rechtslage bemessen, die zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Zulassung des umgebauten bzw. umtypisierten Fahrzeugs in Kraft ist.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2026

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen