Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen in Österreich

Die Pflicht zur Leistung der NoVA entsteht zudem durch die Verwendung eines im Inland nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges im Inland, welches nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991). Somit in Fällen, in denen im Inland nicht ordnungsgemäß zugelassene Kraftfahrzeuge oder im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge verwendet werden.

Kraftfahrzeuge von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland (Standortvermutung daher Österreich) dürfen ohne österreichische Zulassung ( oesterreich.gv.at) grundsätzlich nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung verwendet werden. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Kraftfahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Eine vorübergehende Verbringung des Kraftfahrzeuges aus Österreich unterbricht diese Frist nicht.

Nach Ablauf dieser Frist muss das Kraftfahrzeug in Österreich zugelassen werden. Anderenfalls muss die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren Wirkungsbereich sich das Kraftfahrzeug befindet, abgeliefert werden. Wird das Kraftfahrzeug ohne Zulassung weiterverwendet, muss die NoVA abgeführt werden. Zudem entsteht die Pflicht zur Leistung der Kraftfahrzeugsteuer (§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992). Die Zulassungsverpflichtung und damit die Steuerpflicht dauern solange an, als der dauernde Standort eines Kraftfahrzeuges im Inland ist. Längere Fahrten ins Ausland unterbrechen die Steuerpflicht nicht.

Anderes gilt, wenn die Verwenderin/der Verwender des Kraftfahrzeuges den Beweis erbringt, dass der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges nicht in Österreich ist. Dies kann beispielsweise durch Vorlage eines Fahrtenbuchs geschehen. Der Gegenbeweis ist als erbracht anzusehen, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, dass das Kraftfahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zuzuordnen ist. Gelingt der Gegenbeweis, ist das Lenken des Kraftfahrzeuges ohne Zulassung ( oesterreich.gv.at) im Inland bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr erlaubt (§ 79 KFG 1967). Diese Frist wird durch eine Verbringung des Kraftfahrzeuges aus Österreich unterbrochen.

Wie lange ein Kraftfahrzeug in Österreich ohne gültige Zulassung im Inland verwendet werden darf (ein Monat oder ein Jahr), ist somit davon abhängig, wer die Person der Verwenderin/des Verwenders ist und wo diese ihren Hauptwohnsitz oder Sitz hat.

Verwenderin/Verwender ist die Person, die das Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt hat.

Das Kraftfahrzeug hat jene Person auf eigene Rechnung in Gebrauch, die Nutzen aus der Verwendung zieht und die Kosten trägt. Der Nutzen kann dabei in der Erlangung wirtschaftlicher oder ideeller Vorteile liegen. Für die Kostentragung ist vor allem auf die Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung, Versicherung, Steuer etc. abzustellen.

Verfügungsmacht besitzt die Verwenderin/der Verwender des Kraftfahrzeuges dann, wenn sie/er tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung (wie, wann, wo) über das Kraftfahrzeug auszuüben.

Wenn die Kriterien Nutzen, Kostentragung und Verfügungsmöglichkeit zur Feststellung der Verwenderin/des Verwenders des Kraftfahrzeuges in unterschiedlichem Ausmaß auf mehrere Personen zutreffen, ist den Kriterien des Nutzens und der Verfügungsmöglichkeit der Vorrang gegenüber der Kostentragung einzuräumen.

Bei einem Kraftfahrzeug, das auf eine juristische Person zugelassen ist, ist es daher entscheidend, wer die Entscheidungen über den Einsatz des Kraftfahrzeuges trifft. Steht zum Beispiel der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Kraftfahrzeug nicht nur für dienstliche Zwecke, sondern auch für Privatfahrten uneingeschränkt zur Verfügung, ist sie/er als Verwenderin/Verwender anzusehen; der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges wird daher am Hauptwohnsitz der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers vermutet.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen