Sozialversicherung – EWR

Allgemeine Informationen

Entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer unterliegen den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Entsendestaates, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Person muss unmittelbar ein Monat vor der Entsendung den Rechtsvorschriften des Entsendestaates unterliegen.
  • Die Entsendung dauert voraussichtlich nicht mehr als 24 Monate,
  • die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer wird nicht entsandt, um eine andere entsandte Person abzulösen,
  • die Entsendung wird auf Rechnung des Entsendeunternehmens ausgeführt und
  • das entsendende Unternehmen übt eine nennenswerte Tätigkeit im Entsendestaat aus.

Sachleistungen, das heißt Krankenbehandlungen auf Rechnung des zuständigen Krankenversicherungsträgers des Entsendestaates, werden von den in Betracht kommenden Leistungserbringern im Beschäftigungsstaat gegen Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) (→ oesterreich.gv.at) oder bei Wohnsitzverlegung mit der Bescheinigung S 1 aushilfsweise gewährt.

Hinweis

Arbeitnehmende, deren Entsendung geplant ist, erhalten von ihren zuständigen Versicherungsträgern die Bescheinigung A 1 als Nachweis für die Anwendung der Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Entsendestaates.

Achtung

Nach Inanspruchnahme der 24 Monate könnte für eine Verlängerung der Entsendung auf maximal fünf Jahre (insgesamt) unter gewissen Voraussetzungen eine Änderung des Beschäftigungsortprinzips durch eine Ausnahmevereinbarung – zu schließen zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten – erwirkt werden.

Zuständige Stelle

  • Für die Ausstellung der Bescheinigungen A 1 und S 1: der Sozialversicherungsträger des Entsendestaates
  • Für den Abschluss der Ausnahmevereinbarungen: die zuständigen Behörden des Entsendestaates und des Beschäftigungsstaates

Zusätzliche Informationen

Weitere Auskünfte erteilt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ( BMSGPK).

Letzte Aktualisierung: 3. Februar 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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