Sozialversicherung (Entsendung)

Allgemeine Informationen

Entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bleiben in Österreich nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ( oesterreich.gv.at) versichert, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Person muss unmittelbar einen Monat lang vor der Entsendung den Rechtsvorschriften des Entsendestaates unterliegen.
  • Die Entsendung dauert voraussichtlich nicht mehr als 24 Monate.
  • Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer wird nicht entsandt, um eine andere entsandte Person abzulösen.
  • Die Entsendung wird auf Rechnung des Entsendeunternehmens ausgeführt.
  • Es darf kein zweites Beschäftigungsverhältnis im Beschäftigungsstaat vorliegen.

Sachleistungen, das heißt Krankenbehandlungen auf Rechnung des zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträgers, werden von den in Betracht kommenden Leistungserbringern des jeweiligen EU-Mitgliedstaates, EWR-Staates bzw. der Schweiz gegen Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte ( oesterreich.gv.at) (EKVK), der Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die EKVK (PEB) oder der Bescheinigung S1 bei Wohnsitzverlegung aushilfsweise gewährt.

Hinweis

Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer sollte bereits zu Beginn der Entsendung die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (PD A1) und die Bestätigung über den Leistungsanspruch bei sich haben, um im Bedarfsfall abgesichert zu sein.

Dauer der Entsendung

Die österreichischen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften kommen nur zur Anwendung, wenn die voraussichtliche Dauer der Entsendung 24 Monate nicht überschreitet.

Achtung

Das österreichische Sozialversicherungsrecht kommt nur dann weiterhin zur Anwendung, wenn die Entsendedauer maximal 24 Monate beträgt. Andernfalls gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Beschäftigungsstaates. Nach Ablauf der 24 Monate kann für eine Verlängerung der Entsendung aus maximal fünf Jahre unter gewissen Voraussetzungen eine Ausnahmevereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten erwirkt werden.

Seit dem Brexit sind keine Ausnahmenvereinbarungen mit dem Vereinigten Königreich mehr möglich.

Zuständige Stelle

  • Für die Ausstellung der Bescheinigungen A1 und S1: der Sozialversicherungsträger des Entsendestaates
  • Für den Abschluss der Ausnahmevereinbarungen: die zuständige Behörde des Entsendestaates und des Beschäftigungstaates

Experteninformation

Rechtliche Grundlagen, Leitfäden und Broschüren der Österreichischen Gesundheitskasse zur zwischenstaatlichen Sozialversicherung ( ÖGK) finden sich auf deren Website.

Zum Formular

Anträge auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung sind ausschließlich über ELDA zu übermitteln.
Neben der Lohnverrechnungssoftware steht dafür auch die ELDA-Software und ELDA-Online zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 6. März 2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger