Bevollmächtigter für Fahrzeuge
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler
Ausländische Fernabsatzhändlerin/ausländischer Fernabsatzhändler ist jede/jeder, die/der gewerblich Fahrzeuge in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.
Ausländische Fernabsatzhändlerinnen/ausländische Fernabsatzhändler sind dazu verpflichtet, eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten zu bestellen, die/der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) und der Altfahrzeugeverordnung verantwortlich ist.
Nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter agiert werden. Die Bevollmächtigte/der Bevollmächtigte übernimmt sämtliche Verpflichtungen der ausländischen Fernabsatzhändlerin/des ausländischen Fernabsatzhändlers nach dem AWG 2002 und der Altfahrzeugeverordnung für Fahrzeuge, die diese/dieser in Österreich an andere als Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher vertreibt. Die Bevollmächtigte/den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben diverse Verpflichtungen. So muss sie/er sich beispielsweise im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 registrieren und bestimmte Daten an dieses Register übermitteln. Die Behörde (BMK) setzt im Register eine Kennzeichnung als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter. Die Bevollmächtigte/der Bevollmächtigte hat die von der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber in Verkehr gesetzten Massen an Fahrzeugen sowie die gesammelten und wiederverwendeten/verwerten Massen an Altfahrzeugen an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu melden.
Bevollmächtigter für österreichische Fernabsatzhändler
Sofern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Verpflichtung zur Bestellung einer Bevollmächtigten/eines Bevollmächtigten für einen ausländischen Exporteur von Fahrzeugen an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher besteht, müssen Österreichische Herstellerinnen/österreichische Hersteller, die Fahrzeuge in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Abgabe an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher ausführen, in den jeweiligen Mitgliedstaaten eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten als die Person zu benennen, die für die Erfüllung der Pflichten der Herstellerin/des Herstellers in dem jeweiligen Mitgliedstaat, in dem die Letztverbraucherin/der Letztverbraucher des Geräts ansässig ist, verantwortlich ist.
Bevollmächtigter für ausländische Hersteller
Ausländische Herstellerin/ausländischer Hersteller ist jede/jeder, die/der Fahrzeuge gewerblich in Österreich an andere als Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher vertreibt, ihren/seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und nach Maßgabe der Altfahrzeugeverordnung eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bestellt hat.
Ausländische Herstellerinnen/ausländische Hersteller haben die Möglichkeit, eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten zu bestellen, die/der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem AWG 2002 und der EAG-VO verantwortlich ist.
Nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter agiert werden. Die Bevollmächtigte/der Bevollmächtigte übernimmt sämtliche Verpflichtungen der ausländischen Herstellerin/des ausländischen Herstellers nach dem AWG 2002 und der Altfahrzeugeverordnung für jene Fahrzeuge, die diese/dieser in Österreich an andere als Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher vertreibt. Die Bevollmächtigte/den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben diverse Verpflichtungen. So muss sie/er sich im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 registrieren (die Behörde, das BMK, setzt im Register eine Kennzeichnung als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter) und bestimmte Daten und Meldungen an dieses Register übermitteln (beispielsweise die von der ausländischen Herstellerin/vom ausländischen Hersteller in Verkehr gesetzten Massen an Fahrzeugen oder die zur Wiederverwendung/Verwertung vorbereiteten Massen an Altfahrzeugen). Die Bevollmächtigte/der Bevollmächtigte für ausländische Herstellerinnen/ausländische Hersteller hat weiters jede betroffene Importeurin/jeden betroffenen Importeur von Fahrzeugen über Art und Umfang ihrer/seiner Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils sie/ihn betreffenden Massen an Fahrzeugen, für die die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber verantwortlich ist, zu informieren. Die Bevollmächtigte/der Bevollmächtigte hat zudem eine Liste der betroffenen Importeurinnen/der betroffenen Importeure an das Register gemäß § 22 Abs 1 AWG 2002 zu übermitteln.
Für den Fall, dass eine ausländische Herstellerin/ein ausländischer Hersteller eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten bestellt hat und diese/dieser die Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt, entfallen die Verpflichtungen der betroffenen Importeurinnen/der betroffenen Importeure hinsichtlich der Fahrzeuge dieser ausländischen Herstellerin/dieses ausländischen Herstellers.
Betroffene Unternehmen
- Ausländische Herstellerinnen/ausländische Hersteller
- Ausländische Fernabsatzhändlerinnen/ausländische Fernabsatzhändler
- Österreichische Fernabsatzhändlerinnen/österreichische Fernabsatzhändler, die Fahrzeuge in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Abgabe an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher ausführen (siehe "Allgemeine Informationen")
Voraussetzungen
Für die Registrierung als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Bevollmächtigte/der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland
- Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden
- Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz)
- Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, in der
- der Umfang der Bevollmächtigung,
- die ausdrückliche Zustimmung der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten dazu,
- die Verpflichtungen der/des sie/ihn bestellende Herstellerin/bestellenden Herstellers bzw. Fernabsatzhändlerin/Fernabsatzhändlers wahrzunehmen sowie
- die vertragliche Sicherstellung, dass der Bevollmächtigten/dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den die Herstellerin/den Hersteller bzw. die Fernabsatzhändlerin/den Fernabsatzhändler verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und
- alle zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden, ersichtlich sind.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die Bestellung einer Bevollmächtigten/eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden können.
Zuständige Stelle
Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)
Verfahrensablauf
Wird beabsichtigt, als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter für eine ausländische Herstellerin/einen ausländischen Hersteller bzw. eine Fernabsatzhändlerin/einen Fernabsatzhändler zu agieren, ist eine – den oben genannten Voraussetzungen entsprechende – Vollmacht an das BMK (Abteilung V/2, Stubenbastei 5, 1010 Wien bzw. abt.52@bmk.gv.at) zu übermitteln.
Fällt die Prüfung der Vollmacht positiv aus (d.h. sämtliche Voraussetzungen sind erfüllt) und hat sich die Bevollmächtigte/der Bevollmächtigte im Register für Anlagen- und Personen-Stammdaten gemäß § 22 AWG 2002 (eRAS) registriert, nimmt das BMK die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im eRAS vor. In weiterer Folge übermittelt das BMK die Stammdaten der ausländischen Herstellerin/des ausländischen Herstellers bzw. der Fernabsatzhändlerin/des Fernabsatzhändlers an die Umweltbundesamt GmbH (UBA), welche diese/diesen sodann anhand der übermittelten Daten im eRAS registriert. Anschließend werden der Bevollmächtigten/dem Bevollmächtigten vom UBA sogenannte Nebenbenutzerzugangsdaten mitgeteilt, mit denen sie/er als Nebenbenutzerin/Nebenbenutzer Zugang zu den Daten der ausländischen Herstellerin/des ausländischen Herstellers bzw. der Fernabsatzhändlerin/des Fernabsatzhändlers erhält. Für den Fall, dass die ausländische Herstellerin/der ausländische Hersteller bzw. die Fernabsatzhändlerin/der Fernabsatzhändler selbst die Pflege ihrer/seiner Stammdaten übernehmen will, kann sie/er die benötigten Zugangsdaten jederzeit beim EDM-Helpdesk (+43 1 31304-8000 bzw. edm-helpdesk@umweltbundesamt.at) anfordern.
Fällt die Prüfung der Vollmacht hingegen negativ aus, nimmt das BMK die Kennzeichnung als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter im Register nicht vor und hat darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.
Erforderliche Unterlagen
Eine entsprechende Vollmacht
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Rechtsgrundlagen
- § 13a Abs 1 Z 4 und Z 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
- §§ 12b bis 12d Altfahrzeugeverordnung
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie