Bevollmächtigter für Fahrzeuge

Allgemeine Informationen

Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler

Ausländische Fernabsatzhändlerin/ausländischer Fernabsatzhändler ist jede/jeder, die/der gewerblich Fahrzeuge in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.

Ausländische Fernabsatzhändlerinnen/ausländische Fernabsatzhändler sind dazu verpflichtet, eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten zu bestellen, die/der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) und der Altfahrzeugeverordnung verantwortlich ist.

Nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter agiert werden. Die Bevollmächtigte/der Bevollmächtigte übernimmt sämtliche Verpflichtungen der ausländischen Fernabsatzhändlerin/des ausländischen Fernabsatzhändlers nach dem AWG 2002 und der Altfahrzeugeverordnung für Fahrzeuge, die diese/dieser in Österreich an andere als Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher vertreibt. Die Bevollmächtigte/den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben diverse Verpflichtungen. So muss sie/er sich beispielsweise im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 registrieren und bestimmte Daten an dieses Register übermitteln. Die Behörde (BMK) setzt im Register eine Kennzeichnung als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter. Die Bevollmächtigte/der Bevollmächtigte hat die von der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber in Verkehr gesetzten Massen an Fahrzeugen sowie die gesammelten und wiederverwendeten/verwerten Massen an Altfahrzeugen an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu melden.

Bevollmächtigter für österreichische Fernabsatzhändler

Sofern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Verpflichtung zur Bestellung einer Bevollmächtigten/eines Bevollmächtigten für einen ausländischen Exporteur von Fahrzeugen an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher besteht, müssen Österreichische Herstellerinnen/österreichische Hersteller, die Fahrzeuge in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Abgabe an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher ausführen, in den jeweiligen Mitgliedstaaten eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten als die Person zu benennen, die für die Erfüllung der Pflichten der Herstellerin/des Herstellers in dem jeweiligen Mitgliedstaat, in dem die Letztverbraucherin/der Letztverbraucher des Geräts ansässig ist, verantwortlich ist.

Bevollmächtigter für ausländische Hersteller

Ausländische Herstellerin/ausländischer Hersteller ist jede/jeder, die/der Fahrzeuge gewerblich in Österreich an andere als Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher vertreibt, ihren/seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und nach Maßgabe der Altfahrzeugeverordnung eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bestellt hat.

Ausländische Herstellerinnen/ausländische Hersteller haben die Möglichkeit, eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten zu bestellen, die/der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem AWG 2002 und der EAG-VO verantwortlich ist.

Nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter agiert werden. Die Bevollmächtigte/der Bevollmächtigte übernimmt sämtliche Verpflichtungen der ausländischen Herstellerin/des ausländischen Herstellers nach dem AWG 2002 und der Altfahrzeugeverordnung für jene Fahrzeuge, die diese/dieser in Österreich an andere als Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher vertreibt. Die Bevollmächtigte/den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben diverse Verpflichtungen. So muss sie/er sich im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 registrieren (die Behörde, das BMK, setzt im Register eine Kennzeichnung als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter) und bestimmte Daten und Meldungen an dieses Register übermitteln (beispielsweise die von der ausländischen Herstellerin/vom ausländischen Hersteller in Verkehr gesetzten Massen an Fahrzeugen oder die zur Wiederverwendung/Verwertung vorbereiteten Massen an Altfahrzeugen). Die Bevollmächtigte/der Bevollmächtigte für ausländische Herstellerinnen/ausländische Hersteller hat weiters jede betroffene Importeurin/jeden betroffenen Importeur von Fahrzeugen über Art und Umfang ihrer/seiner Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils sie/ihn betreffenden Massen an Fahrzeugen, für die die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber verantwortlich ist, zu informieren. Die Bevollmächtigte/der Bevollmächtigte hat zudem eine Liste der betroffenen Importeurinnen/der betroffenen Importeure an das Register gemäß § 22 Abs 1 AWG 2002 zu übermitteln.

Für den Fall, dass eine ausländische Herstellerin/ein ausländischer Hersteller eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten bestellt hat und diese/dieser die Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt, entfallen die Verpflichtungen der betroffenen Importeurinnen/der betroffenen Importeure hinsichtlich der Fahrzeuge dieser ausländischen Herstellerin/dieses ausländischen Herstellers.

Betroffene Unternehmen

  • Ausländische Herstellerinnen/ausländische Hersteller
  • Ausländische Fernabsatzhändlerinnen/ausländische Fernabsatzhändler
  • Österreichische Fernabsatzhändlerinnen/österreichische Fernabsatzhändler, die Fahrzeuge in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Abgabe an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher ausführen (siehe "Allgemeine Informationen")

Voraussetzungen

Für die Registrierung als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Bevollmächtigte/der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland
  2. Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden
  3. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz)
  4. Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, in der
    • der Umfang der Bevollmächtigung,
    • die ausdrückliche Zustimmung der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten dazu,
    • die Verpflichtungen der/des sie/ihn bestellende Herstellerin/bestellenden Herstellers bzw. Fernabsatzhändlerin/Fernabsatzhändlers wahrzunehmen sowie
    • die vertragliche Sicherstellung, dass der Bevollmächtigten/dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den die Herstellerin/den Hersteller bzw. die Fernabsatzhändlerin/den Fernabsatzhändler verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und
    • alle zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden, ersichtlich sind.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die Bestellung einer Bevollmächtigten/eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden können.

Zuständige Stelle

Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ( BMK)

Verfahrensablauf

Wird beabsichtigt, als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter für eine ausländische Herstellerin/einen ausländischen Hersteller bzw. eine Fernabsatzhändlerin/einen Fernabsatzhändler zu agieren, ist eine – den oben genannten Voraussetzungen entsprechende – Vollmacht an das BMK (Abteilung V/2, Stubenbastei 5, 1010 Wien bzw. abt.52@bmk.gv.at) zu übermitteln.

Fällt die Prüfung der Vollmacht positiv aus (d.h. sämtliche Voraussetzungen sind erfüllt) und hat sich die Bevollmächtigte/der Bevollmächtigte im Register für Anlagen- und Personen-Stammdaten gemäß § 22 AWG 2002 (eRAS) registriert, nimmt das BMK die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im eRAS vor. In weiterer Folge übermittelt das BMK die Stammdaten der ausländischen Herstellerin/des ausländischen Herstellers bzw. der Fernabsatzhändlerin/des Fernabsatzhändlers an die Umweltbundesamt GmbH (UBA), welche diese/diesen sodann anhand der übermittelten Daten im eRAS registriert. Anschließend werden der Bevollmächtigten/dem Bevollmächtigten vom UBA sogenannte Nebenbenutzerzugangsdaten mitgeteilt, mit denen sie/er als Nebenbenutzerin/Nebenbenutzer Zugang zu den Daten der ausländischen Herstellerin/des ausländischen Herstellers bzw. der Fernabsatzhändlerin/des Fernabsatzhändlers erhält. Für den Fall, dass die ausländische Herstellerin/der ausländische Hersteller bzw. die Fernabsatzhändlerin/der Fernabsatzhändler selbst die Pflege ihrer/seiner Stammdaten übernehmen will, kann sie/er die benötigten Zugangsdaten jederzeit beim EDM-Helpdesk (+43 1 31304-8000 bzw. edm-helpdesk@umweltbundesamt.at) anfordern.

Fällt die Prüfung der Vollmacht hingegen negativ aus, nimmt das BMK die Kennzeichnung als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter im Register nicht vor und hat darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.

Erforderliche Unterlagen

Eine entsprechende Vollmacht

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 21. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie