Transport- und Verkaufsverpackungen

Als Verkaufsverpackungen (oder Erstverpackungen) gelten Verpackungen, die der Letztverbraucherin/dem Letztverbraucher als Verkaufseinheit angeboten werden.

Transportverpackungen sind Verpackungen, die dazu dienen, die Handhabung und den Transport von mehreren Verkaufseinheiten oder Umverpackungen zu erleichtern, um deren direkte Berührung oder Transportschäden zu vermeiden. Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport fallen nicht unter den Begriff der Transportverpackung.

Als Verpackungen gelten Packmittel, Packhilfsmittel, Paletten und alle Vorprodukte, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel erzeugt werden. Auch Einweggeschirr und Einwegbesteck unterliegen bestimmten gesetzlichen Regelungen.

Verpackungsabfälle sollen möglichst vermieden und nicht vermeidbare Verpackungen gesammelt und wiederverwendet oder verwertet werden.

Betroffen von den gesetzlichen Regelungen bezüglich Verpackungen sind alle Unternehmen, die in Österreich

  • Verpackungen (insbesondere Serviceverpackungen) herstellen oder in Verkehr bringen (Verpackungsherstellerinnen/Verpackungshersteller, Importeurinnen/Importeure von Verpackungen, Verpackungshändlerinnen/Verpackungshändler),
  • verpackte Waren oder Güter in Verkehr bringen (Abfüllerinnen/Abfüller, Abpackerinnen/Abpacker, Importeurinnen/Importeure, Händlerinnen/Händler),
  • verpackte Waren/Güter erwerben oder importieren und im Unternehmen auspacken.

Von den gesetzlichen Bestimmungen über Verpackungen ausgenommen sind

  • beauftragte Speditions- und Transportunternehmen,
  • Handelsagentinnen/Handelsagenten (Vermittlerinnen/Vermittler von Warenhandelsgeschäften) und
  • zum Export bestimmte Verpackungen.

Rechtsgrundlagen

Verpackungsverordnung

Letzte Aktualisierung: 21. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie