Gefährliche Abfälle – Begleitscheinmeldung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Bei jeder begleitscheinpflichtigen Übernahme eines gefährlichen Abfalls von einer anderen Rechtsperson müssen die Begleitscheindaten elektronisch im Wege des EDM-Registers (→ edm.gv.at) innerhalb von sechs Wochen an die zuständige Stelle gemeldet werden.
Hinweis
Keine Begleitscheinpflicht besteht für Problemstoffe. Dies sind gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten oder in vergleichbaren Einrichtungen anfallen – solange sie sich im Gewahrsam der Abfallersterzeugerin/des Abfallersterzeugers befinden. Auch gefährliche Abfälle aus Betrieben können als Problemstoffe gelten, wenn sie nach Art und Menge mit solchen aus privaten Haushalten vergleichbar sind. Gefährliche Abfälle können nur so lange Problemstoffe sein, solange sie sich im Gewahrsam der Abfallersterzeugerin/des Abfallersterzeugers befinden. Die Begleitscheinpflicht gilt ebenfalls nicht für die Übergabe von gefährlichen Abfällen durch private Haushalte.
Betroffene Unternehmen
Übernehmerinnen/Übernehmer von gefährlichen Abfällen
Voraussetzungen
Die Übernahme von gefährlichem Abfall von einer anderen Rechtsperson
Fristen
Die Übernehmerin/der Übernehmer muss die Meldung der Begleitscheindaten innerhalb von sechs Wochen nach der Übernahme der gefährlichen Abfälle der zuständigen Stelle elektronisch im Wege des EDM-Registers (→ edm.gv.at) übermitteln.
Zuständige Stelle
Der Landeshauptmann (Meldung im Wege des Registers unter → edm.gv.at)
Verfahrensablauf
Die Übernehmerin/der Übernehmer muss die Begleitscheindaten (bzw. den Begleitschein) der zuständigen Stelle melden. Seit 1. Jänner 2014 ist dies nur mehr elektronisch im Wege des Begleitscheindatenregisters im EDM-System (→ edm.gv.at) möglich.
Tipp
Sämtliche Informationen zur elektronischen Begleitscheinmeldung finden sich auf → edm.gv.at.
Erforderliche Unterlagen
Bei einer elektronischen Meldung sind keine Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, EDM und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online-Ratgeber zur USP-Registrierung.
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
- §§ 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 Abfallnachweisverordnung 2012 (ANV 2012)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie