Pflichten der Betreiber elektronischer Marktplätze

Ein elektronischer Marktplatz ist eine Website oder ein anderes Instrument, mit dem Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden ("Online-Marktplatz", App etc.). Über diese Website bzw. dieses Instrument können Hersteller oder Vertreiber verpackte Produkte wie Elektro- und Elektronikgeräte oder auch Einwegkunststoffprodukte bzw. Gerätebatterien im eigenen Namen anbieten.

Betreiber von elektronischen Marktplätzen sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die einen elektronischen Marktplatz unterhalten und es Dritten ermöglichen, auf diesem Marktplatz Produkte in Österreich anzubieten oder bereitzustellen.

Betreiber von elektronischen Marktplätzen müssen in ihren Verträgen mit den Herstellern und Vertreibern bzw. Primärverpflichteten sicherstellen, dass diese beim Inverkehrsetzen der jeweiligen Produkte in Österreich den Vorgaben betreffend die Sammlung und Verwertung sowie die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem einhalten.

Betroffen sind die Verträge der Marktplatzbetreiber mit

Hinweis

"Inverkehrsetzen" ist die erwerbsmäßige Übergabe an eine andere Rechtsperson in Österreich, einschließlich des Fernabsatzes.

Wird die Einhaltung der entsprechenden Regelungen vertraglich nicht sichergestellt, muss der Betreiber des elektronischen Marktplatzes den jeweiligen Hersteller oder Primärverpflichteten von der Nutzung des elektronischen Marktplatzes ausschließen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 2 Abs 10 Z 5, 12a, 12c Abs 1, 13a, 13g, 14 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie