Pflichten der Fulfilment-Dienstleister

Als Fulfilment-Dienstleister gelten Dienstleister, die für ausländische Hersteller die Dienstleistung der Lagerhaltung, der Verpackung, der Adressierung oder des Versandes anbieten.

Hinweis

Postdienstanbieter und Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister.

Fulfilment-Dienstleister müssen für Verpackungen, Einwegkunststoffprodukte, Elektro- und Elektronikgeräte und Batterien, an denen sie jeweils kein Eigentumsrecht haben, sicherstellen, dass beim Inverkehrsetzen der jeweiligen Produkte in Österreich der jeweilige Hersteller die Vorgaben betreffend die Sammlung und Verwertung oder die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem einhält.

Wird das nicht sichergestellt, muss der Fulfilment-Dienstleister diese Dienstleistung unterlassen.

Hinweis

"Inverkehrsetzen" ist die erwerbsmäßige Übergabe an eine andere Rechtsperson in Österreich, einschließlich des Fernabsatzes.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 2 Abs 10 Z 5, 12c Abs 2, 13a Abs 1 und 3, 13g Abs 2 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie