Pflichten der Teilnehmer an elektronischen Marktplätzen bzw. der Kunden der Fulfilment-Dienstleister

Verkürzt dargestellt, können Verpflichtungen der Teilnehmerinnen/Teilnehmer an elektronischen Marktplätzen sowie der Kundinnen/Kunden von Fulfilment-Dienstleistern insbesondere durch eine Teilnahme an entsprechenden Sammel- und Verwertungssystemen erfüllt werden. Für nicht österreichische Teilnehmerinnen/Teilnehmer an elektronischen Markplätzen bzw. Kundinnen/Kunden von Fulfilment-Dienstleistern besteht zudem die Besonderheit, dass diese verpflichtet sind, Bevollmächtigte zu bestellen.

Primärverpflichtete von Verpackungen

Primärverpflichtete müssen hinsichtlich der von ihnen in Verkehr gesetzten Haushaltsverpackungen an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilnehmen.

Bevollmächtigte für Verpackungen

Ab 1. Jänner 2023 haben Personen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und Verpackungen in Österreich an andere als private Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher vertreiben, die Möglichkeit, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Dieser ist dann für die Erfüllung der Verpflichtungen der Hersteller verantwortlich.

Ausländische Versandhändler hingegen sind dazu verpflichtet, einen Bevollmächtigten, der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach der Verpackungsverordnung verantwortlich ist, zu bestellen.

Bevollmächtigte für Einwegkunststoffprodukte

Ab 1. Jänner 2023 haben ausländische Versandhändler die Pflicht, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Ausländischen Herstellern steht dies frei. Diese Regelung gilt für Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte und Fanggeräte.

Bevollmächtigte für Batterien und Akkumulatoren

Ab 1. Jänner 2023 haben ausländische Hersteller die Möglichkeit, einen Bevollmächtigten zu bestellen, der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach der Batterienverordnung verantwortlich ist.

Ausländische Fernabsatzhändler hingegen sind dazu verpflichtet, einen Bevollmächtigten, der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach der Batterienverordnung verantwortlich ist, zu bestellen.

Bevollmächtigte für Elektro- und Elektronikgeräte

Seit dem Inkrafttreten der Elektroaltgeräteverordnung-Novelle im Jahr 2014 haben ausländische Hersteller die Möglichkeit, einen Bevollmächtigten zu bestellen, der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) verantwortlich ist.

Ausländische Fernabsatzhändler hingegen sind dazu verpflichtet, einen Bevollmächtigten, der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach der EAG-VO verantwortlich ist, zu bestellen.

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 12a bis 12c, 13a, 13g, 13h, 14, 29 bis 29e  Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)

Primärverpflichtete von Verpackungen

§§ 13g Abs 1 Z 1 bis 3 und 5 sowie Abs 2, 13h, 29 bis 29e  Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)

Bevollmächtigte für Verpackungen

Bevollmächtigte für Einwegkunststoffprodukte

§ 16c Verpackungsverordnung

Bevollmächtigte für Batterien und Akkumulatoren

§§ 25a, 25b Batterienverordnung

Bevollmächtigte für Elektro- und Elektronikgeräte

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie