Pflichten der Teilnehmer an elektronischen Marktplätzen bzw. der Kunden der Fulfilment-Dienstleister
Verkürzt dargestellt, können Verpflichtungen der Teilnehmerinnen/Teilnehmer an elektronischen Marktplätzen sowie der Kundinnen/Kunden von Fulfilment-Dienstleistern insbesondere durch eine Teilnahme an entsprechenden Sammel- und Verwertungssystemen erfüllt werden. Für nicht österreichische Teilnehmerinnen/Teilnehmer an elektronischen Markplätzen bzw. Kundinnen/Kunden von Fulfilment-Dienstleistern besteht zudem die Besonderheit, dass diese verpflichtet sind, Bevollmächtigte zu bestellen.
Primärverpflichtete von Verpackungen
Primärverpflichtete müssen hinsichtlich der von ihnen in Verkehr gesetzten Haushaltsverpackungen an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilnehmen.
Bevollmächtigte für Verpackungen
Ab 1. Jänner 2023 haben Personen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und Verpackungen in Österreich an andere als private Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher vertreiben, die Möglichkeit, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Dieser ist dann für die Erfüllung der Verpflichtungen der Hersteller verantwortlich.
Ausländische Versandhändler hingegen sind dazu verpflichtet, einen Bevollmächtigten, der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach der Verpackungsverordnung verantwortlich ist, zu bestellen.
Bevollmächtigte für Einwegkunststoffprodukte
Ab 1. Jänner 2023 haben ausländische Versandhändler die Pflicht, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Ausländischen Herstellern steht dies frei. Diese Regelung gilt für Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte und Fanggeräte.
Bevollmächtigte für Batterien und Akkumulatoren
Ab 1. Jänner 2023 haben ausländische Hersteller die Möglichkeit, einen Bevollmächtigten zu bestellen, der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach der Batterienverordnung verantwortlich ist.
Ausländische Fernabsatzhändler hingegen sind dazu verpflichtet, einen Bevollmächtigten, der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach der Batterienverordnung verantwortlich ist, zu bestellen.
Bevollmächtigte für Elektro- und Elektronikgeräte
Seit dem Inkrafttreten der Elektroaltgeräteverordnung-Novelle im Jahr 2014 haben ausländische Hersteller die Möglichkeit, einen Bevollmächtigten zu bestellen, der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) verantwortlich ist.
Ausländische Fernabsatzhändler hingegen sind dazu verpflichtet, einen Bevollmächtigten, der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach der EAG-VO verantwortlich ist, zu bestellen.
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)
Weiterführende Links
- Abfallarten – Batterien
- Bevollmächtigte für Batterien und Akkumulatoren
- Abfallarten – Elektroaltgeräte
- Bevollmächtigte für Elektro- und Elektronikgeräte
- Abfallarten – Transport- und Verkaufsverpackungen
Rechtsgrundlagen
§§ 12a bis 12c, 13a, 13g, 13h, 14, 29 bis 29e Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
Primärverpflichtete von Verpackungen
§§ 13g Abs 1 Z 1 bis 3 und 5 sowie Abs 2, 13h, 29 bis 29e Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
Bevollmächtigte für Verpackungen
- § 13g Abs 1 Z 1 bis 4 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
- §§ 16a, 16b Verpackungsverordnung
Bevollmächtigte für Einwegkunststoffprodukte
Bevollmächtigte für Batterien und Akkumulatoren
§§ 25a, 25b Batterienverordnung
Bevollmächtigte für Elektro- und Elektronikgeräte
- § 13a Abs 1 Z 4 und 5 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
- §§ 21a, 21b Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie