Verlust oder irrtümliche Abgabe von Giften

Allgemeine Informationen

Der Verlust oder die irrtümliche Abgabe von Giften gemäß § 35 Chemiekaliengesetz 1996 muss sofort der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Polizei gemeldet werden. Die Bevölkerung muss über die von den Giften ausgehenden Gefahren durch die zuständige Behörde informiert werden.

Die Verlustmeldung wird von Herstellerinnen/Herstellern, Verkäuferinnen/Verkäufern, Käuferinnen/Käufern, Verwenderinnen/Verwendern sowie von Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandlern gemacht.

Betroffene Unternehmen

Diese Regelungen gelten für alle natürlichen und juristischen Personen, die die gegenständlichen Chemikalien in Österreich in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder verwenden.

Zuständige Stelle

Rechtsgrundlagen

§ 48 Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996)

Experteninformation

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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