Kündigungsfristen und -termine

Unter Kündigungsfrist wird der Zeitraum zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses verstanden.

Unter Kündigungstermin versteht man den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Bis zum 30. September 2021 galten für Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellte unterschiedliche Kündigungsfristen und -termine.

Kündigungsfristen

  • Für die Dienstnehmerin/für den Dienstnehmer: Ein Monat
  • Für die Arbeitgeberin/für den Arbeitgeber
    • Im ersten und zweiten Dienstjahr: Sechs Wochen
    • Nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr: Zwei Monate
    • Nach dem vollendeten fünften Dienstjahr: Drei Monate
    • Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr: Vier Monate
    • Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr: Fünf Monate

Die Frist für die Dienstnehmerin/für den Dienstnehmer kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden. Jedoch darf die von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer vereinbarte Kündigungsfrist.

Kündigungstermin

  • Für die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer: Der Monatsletzte
  • Für Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber: Das Quartalsende
    Eine vertragliche Vereinbarung für den 15. oder Monatsletzten ist zulässig

Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.

Achtung

Liegt eine termin- bzw. fristwidrige Kündigung vor, d.h. wurde die gesetzliche (vertragliche) Kündigungsfrist bzw. der Kündigungstermin nicht eingehalten, steht eine Kündigungsentschädigung zu, welche jedoch binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen ist.

Weiterführende Links

Kurzfilm zum Thema "Ich kündige!" ( YouTube)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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