Allgemeiner Kündigungsschutz
Wie jedes Rechtsgeschäft kann eine Kündigung vor dem Arbeits- und Sozialgericht wegen Sittenwidrigkeit angefochten werden. Die Beweislast liegt bei der anfechtenden Arbeitnehmerin/beim anfechtenden Arbeitnehmer.
Hinweis
Auch nach dem Gleichbehandlungsgesetz kann eine Kündigung angefochten werden, wenn diese aus einem der gesetzlich geschützten Gründe erfolgt ist, z.B. wegen des Geschlechts.
Allgemeiner Kündigungsschutz in betriebsratspflichtigen Betrieben
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat den Betriebsrat vor jeder Kündigung darüber zu verständigen. Dieser kann innerhalb von einer Woche zur beabsichtigten Kündigung Stellung nehmen. Wird dieses Verfahren nicht eingehalten, ist die Kündigung rechtsunwirksam.
Der Betriebsrat hat im Falle einer Kündigungsabsicht einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters folgende Möglichkeiten:
- Er kann der Kündigungabsicht ausdrücklich zustimmen.
Die Kündigung kann von der Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer nicht mehr wegen mangelnder sozialer Rechtfertigung angefochten werden. - Er kann der Kündigungsabsicht widersprechen.
Dem Betriebsrat kommt das Anfechtungsrecht zu, wenn dies die gekündigte Arbeitnehmerin/der gekündigte Arbeitnehmer verlangt.
Kommt der Betriebsrat dem Verlangen nicht nach, geht die Anfechtungsberechtigung auf die Arbeitnehmerin/auf den Arbeitnehmer über. - Er kann davon absehen, eine Stellungnahme abzugeben.
Das Anfechtungsrecht kommt der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer selbst zu.
Hinweis
Gibt es in einem betriebsratspflichtigen Betrieb keinen Betriebsrat, so kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die Kündigung binnen zwei Wochen ab Zugang derselben anfechten.
Eine Kündigung kann bei Vorliegen bestimmter Gründe bei Gericht angefochten werden:
- Wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist und die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer bereits sechs Monate im Unternehmen beschäftigt ist
- Bei einem im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) angeführten verwerflichen Motiv, z.B.
- Die Kündigung erfolgte wegen des Beitritts oder der Mitgliedschaft der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers oder ihrer/seiner Tätigkeit in Gewerkschaften
- Die Kündigung erfolgte wegen der bevorstehenden Einberufung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zum Präsenzdienst oder Zuweisung zum Zivildienst
Eine Kündigung ist dann sozial ungerechtfertigt, wenn sie die wesentlichen Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Folgende nachgewiesene Umstände berechtigen die Betriebsinhaberin/den Betriebsinhaber dennoch zu einer Kündigung:
- Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat durch seine oder ihre Person die betrieblichen Interessen nachteilig berührt oder
- betriebliche Erfordernisse machen eine Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers unmöglich.
Bei älteren Arbeitnehmerinnen/älteren Arbeitnehmern ist bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit im Betrieb sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess besonders zu berücksichtigen.
Für Präsenz- und Zivildiener, Schwangere, nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) bzw. Väter-Karenzgesetz (VKG) karenzierte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit Behinderung und Belegschaftsvertreterinnen/Belegschaftsvertreter gibt es besondere Kündigungsschutzbestimmungen!
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Gleichbehandlungsgesetz (GlBG)
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
- Mutterschutzgesetz (MSchG)
- Väter-Karenzgesetz (VKG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft