Kündigung

Eine Kündigung ist die ordnungsgemäße Auflösung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Abgesehen von bestimmten gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Einschränkungen, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber nach eigenem Ermessen das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung gewisser Termine und Fristen beenden. Für eine Kündigung sind somit grundsätzlich weder besondere Gründe noch die Zustimmung der anderen Vertragspartei notwendig. Mit dem rechtmäßigen Zugang der Kündigung an die andere Vertragspartei beginnt sowohl die Kündigungsfrist als auch die Frist zur Anfechtung einer Kündigung zu laufen.

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich an keine Form gebunden. Sie kann

  • mündlich
  • schriftlich oder
  • durch schlüssige Handlung (z.B. Übergabe der ausgefüllten Arbeitspapiere durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber)

erfolgen.

Erfordert ein Gesetz bzw. ein Kollektivvertrag die Schriftlichkeit der Kündigung, muss diese schriftlich ergehen. Ansonsten ist die Kündigung rechtsunwirksam, wenn die vorgesehene Schriftform nicht eingehalten wird.

Achtung

Spricht die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber eine Kündigung im Zusammenhang mit 

  • einer Pflegefreistellung,
  • einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit wegen nicht nur vorübergehender Betreuung von nahen Angehörigen, 
  • einer Pflegekarenz oder
  • einer Pflegeteilzeit

aus, hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auf schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung ausstellen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung zu verlangen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang. 

Hinweis

Nach dem Zugang der Kündigung kann sie nur im beiderseitigen Einvernehmen zurückgenommen oder in eine einvernehmliche Auflösung umgewandelt werden.

Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat bei Kündigung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber folgende Ansprüche:

Kündigt die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer hat sie/er folgende Ansprüche:

  • Entgelt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
  • Aliquote Sonderzahlungen
  • Abgeltung des offenen, aliquoten Urlaubsanspruchs durch eine Ersatzleistung; der Resturlaub aus vorangegangenen Jahren muss voll abgegolten werden
  • Anspruch auf Arbeitspapiere

Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen dem Moment, in dem die Kündigung ausgesprochen wird und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Bis zum 30. September 2021 hatten Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellte unterschiedliche Kündigungsfristen und -termine. Seither wurden sie vereinheitlicht:

  • Für die Arbeitnehmerin/für den Arbeitnehmer: Ein Monat
  • Für die Arbeitgeberin/für den Arbeitgeber
    • Im ersten und zweiten Dienstjahr: Sechs Wochen
    • Nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr: Zwei Monate
    • Nach dem vollendeten fünften Dienstjahr: Drei Monate
    • Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr: Vier Monate
    • Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr: Fünf Monate

Die Frist für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer kann durch eine Vereinbarung bis zu einem halben Jahr verlängert werden. Jedoch darf die Kündigungsfrist, die von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber einzuhalten ist, nicht kürzer sein.

Wenn eine Kündigung nicht innerhalb der Kündigungsfrist erfolgt, also fristwidrig ist, steht eine Kündigungsentschädigung zu. Diese muss innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.

Der Kündigungstermin bezeichnet den Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältniss aufgelöst wird. Bis zum 30. September 2021 galten für Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellte unterschiedliche Kündigungsfristen und -termine. Seither wurden sie vereinheitlicht:

  • Für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer: Der Monatsletzte
  • Für Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber: Das Quartalsende
    Eine vertragliche Vereinbarung für den 15. oder Monatsletzten ist zulässig

Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.

Wenn ein Kündigungstermin nicht eingehalten wird, also eine terminwidrige Kündigung vorliegt, steht eine Kündigungsentschädigung zu. Diese muss innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.

Wie jedes Rechtsgeschäft kann eine Kündigung vor dem Arbeits- und Sozialgericht wegen Sittenwidrigkeit angefochten werden. Die Beweislast liegt bei der anfechtenden Arbeitnehmerin/beim anfechtenden Arbeitnehmer. Auch nach dem Gleichbehandlungsgesetz kann eine Kündigung angefochten werden, wenn diese aus einem der gesetzlich geschützten Gründe erfolgt ist, z.B. wegen des Geschlechts.

Allgemeiner Kündigungsschutz in betriebsratspflichtigen Betrieben

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder Kündigung darüber verständigen. Innerhalb einer Woche kann dieser zur beabsichtigten Kündigung Stellung nehmen. Wird dieses Verfahren nicht eingehalten, ist die Kündigung rechtsunwirksam.

Der Betriebsrat hat verschiedene Möglichkeiten, wenn eine Kündigungsabsicht besteht:

  • Er kann der Kündigungabsicht ausdrücklich zustimmen.
    Die Kündigung kann von der Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer nicht mehr wegen mangelnder sozialer Rechtfertigung angefochten werden.
  • Er kann der Kündigungsabsicht widersprechen.
    Der Betriebsrat hat das Recht, die Kündigung anzufechten, wenn dies von der gekündigten Arbeitnehmerin/von dem gekündigten Arbeitnehmer verlangt wird.
    Wenn der Betriebsrat dieser Aufforderung nicht nachkommt, geht das Recht zur Anfechtung auf die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer über.
  • Er kann davon absehen, eine Stellungnahme abzugeben.
    Das Anfechtungsrecht kommt der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer selbst zu.

Gibt es in einem betriebsratspflichtigen Betrieb keinen Betriebsrat, so kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt anfechten.

Eine Kündigung kann bei Gericht angefochten werden, wenn bestimmter Gründe vorliegen:

  • Wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist und die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer bereits sechs Monate im Unternehmen beschäftigt ist
  • Bei einem verwerflichen Motiv, dass im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) angeführten ist wie z.B.:
    • Die Kündigung erfolgte wegen des Beitritts oder der Mitgliedschaft der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers oder ihrer/seiner Tätigkeit in Gewerkschaften
    • Die Kündigung erfolgte wegen der bevorstehenden Einberufung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zum Präsenzdienst oder Zuweisung zum Zivildienst

Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn sie die wesentlichen Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Trotzdem können folgende nachgewiesene Umstände die Betriebsinhaberin/den Betriebsinhaber berechtigen, eine Kündigung auszusprechen:

  • Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat durch ihre oder seine Person die betrieblichen Interessen nachteilig berührt oder
  • betriebliche Erfordernisse machen eine Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers unmöglich.

Bei älteren Arbeitnehmerinnen/älteren Arbeitnehmern ist bei der Beurteilung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, die lange Betriebszugehörigkeit und die Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess aufgrund des höheren Alters besonders zu berücksichtigen.

Es gibt besondere Kündigungsschutzbestimmungen für:

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 10. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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