Steuergegenstand

Hinweis

Bis 30. Juni 2021 richtete sich die NoVA nach der Einordnung der Kraftfahrzeuge in die jeweiligen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur. Seit 1. Juli 2021 richtet sich die NoVA nach der Einordnung der Kraftfahrzeuge in die jeweiligen Fahrzeugklassen ( oesterreich.gv.at) im Sinne des § 3 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967). Die Klassifizierung des Kraftfahrzeuges kann dem Typenschein, dem Einzelgenehmigungsbescheid bzw. der EG-/EU-Übereinstimmungsbescheinigung entnommen werden.

Welche Kraftfahrzeuge unterliegen der NoVA (Steuergegenstand)?

Der NoVA unterliegen Krafträder und Kraftfahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3, Personen- und Kombinationskraftwagen der Klasse M1 sowie Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg (Klasse N1).

Weiterführende Links

Steuergegenstand der NoVA ( BMF)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen