Wohnmobile

Ein Wohnmobil ist ein Kraftfahrzeug der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:

  • Tisch und Sitzgelegenheiten,
  • Schlafgelegenheiten, die tagsüber auch als Sitze dienen können,
  • Kochgelegenheiten und
  • Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.

Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tisches, der leicht entfernbar sein kann.

Aufgrund ihrer Einstufung nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) (Klasse M1) unterliegen Wohnmobile der NoVA. Bei Wohnmobilen werden der Aufbau und die Antriebsmaschine als wirtschaftliche Einheit betrachtet. Daher ist das gesamte Fahrzeug der NoVA zu unterziehen.

Bemessungsgrundlage für die NoVA

Ausstattung und Zubehör eines Wohnmobils ist Teil der Bemessungsgrundlage der NoVA, wenn es im Zusammenhang mit der Funktion als Kraftfahrzeug steht.

Das ist jedenfalls das Basismodell mit der kompletten Basisausstattung bzw. kompletten Basiseinrichtung und Aufpreis für alle anderen Motor- oder Chassisvarianten, Automatikgetriebe, Airbag, Antiblockiersystem (ABS), Außenspiegel elektrisch und beheizbar, elektrische Fensterheber, Zentralverriegelung, Dachreling, Multimedia-System mit Rückfahrkamera, Fahrradträger, Motorradhalterung, Alufelgen, Radzierblenden, ESP, ASR (sonstige Fahrhilfen), größerer Treibstofftank, Fahrerhaus-Klimaanlage, Lenkrad, Dekor-Applikation für Armaturenbrett, Tagfahrlicht, Tempomat, Anhängevorrichtung, Fahrwerkskomponenten (Komfortfederbein, Luftfederungen), Xenon-Scheinwerfer, Kurvenlicht, Lackierungen und zusätzliche äußere Designelemente, Frontscheibenheizung, verstärkte Lichtmaschine, Alarmanlage, Pilotensitze, höhenverstellbarer Beifahrersitz, Zusatzsitz mit Sicherheitsgurt, Reserverad, Dieselzusatzheizung für Fahrerhaus, Schmutzfänger vorne und hinten.

Ausnahmen von der Bemessungsgrundlage

Ausstattungen und Zubehör eines Wohnmobils, die keinerlei Zusammenhang mit der Funktion als Kraftfahrzeug haben, können von der Bemessungsgrundlage der NoVA ausgenommen werden, sofern sie:

  • nicht zur Basisausstattung gehören,
  • getrennt in Rechnung gestellt werden und
  • von einer Unternehmerin/einem Unternehmer (nicht zwingend befugte Fahrzeughändlerin/befugter Fahrzeughändler) verkauft werden.

Dies ist zum Beispiel: Elektrische Einstiegstufe, Heckleiter, Dachkoffer, Kofferklappe, Zusatzfenster, Dachhaube, Wohnraum-Klimaanlage, Sonnenmarkise, SAT-Anlage mit TV, Solaranlage mit einer weiteren Wohnraumbatterie, Sicherheitsschlösser, Stabilisierungsstützen (zum Stabilisieren des abgestellten Kraftfahrzeuges), Außendusche, Safe, SOG-Entlüftung (WC-Absaugung), Isolierung des Abwassertanks, Gassteckdose (Außenanschluss für Grill), Zusatzsteckdosen, Gasflaschenumschaltautomatik, Isoliermatten und Isoliervorhänge, Insektenschutz im Wohnbereich, Aufpreis für verbesserte Komfortausstattung im Wohnbereich (Duschausbauten, textile Mehrausstattung, Lederausstattung, größerer Kühlschrank, stärkere Heizung, Zusatzdachlüfter, Zusatzbeleuchtung, Zusatzbett, Zusatzheizung, Zusatzkofferklappen, Zusatzsteckdosen, Zusatzverkabelungen), Backofen, Mikrowelle, Rollladen und Rollos, Staubsaugeranlage, Stromgenerator und Solaranlage.

Aufgrund der Einstufung nach dem KFG (Klasse M1) ist für Wohnmobile die NoVA nach den Ausführungen zu Personenkraftwagen ( BMF) zu berechnen.

Für Wohnmobile der Aufbauart "SA" laut Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung, jeweils gemäß Abschnitt III des KFG, kann jedoch der CO2-Emissionswert, welcher der Berechnung des Steuersatzes zugrunde liegt, wahlweise mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen werden. Es besteht daher folgende Wahlmöglichkeit für die Berechnung des Steuersatzes:

  • Berechnung anhand des tatsächlichen CO2-Emissionswerts des Kraftfahrzeuges

oder

  • Berechnung anhand der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt multipliziert mit zwei

Die Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt multipliziert mit zwei ist auch dann für die Berechnung der NoVA als CO2-Emissionswert heranzuziehen, wenn kein CO2-Emissionswert vorliegt.

In beiden Fällen beträgt der Mindeststeuersatz 16 Prozent.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2026

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen