Änderungen bestehender Angaben einer datenaltruistischen Organisation

Allgemeine Informationen

Eine anerkannte datenaltruistische Organisation teilt der zuständigen Behörde jede Änderung der übermittelten Angaben mit.

Änderungen von Angaben einer datenaltruistischen Organisation, die in Österreich tätig ist, kann ausschließlich von befugten Personen für eine juristische Person erfolgen, die bereits im Unternehmensserviceportal (USP) registriert und in einem entsprechenden staatlichen Register eingetragen ist.

Im Falle einer Einrichtung, die in Österreich datenaltruistische Tätigkeiten durchführt, aber keine Niederlassung in der Europäischen Union (EU) hat, können Änderungen von Angaben durch eine gesetzliche Vertretung erfolgen (Art 19 Abs 3 Data Governance Rechtsakt).

Voraussetzungen

  • ID Austria bzw. andere europäische eID
  • Hauptniederlassung bzw. gesetzliche Vertretung in Österreich

Fristen

Innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Änderung

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde für Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen:

Bundeskanzleramt Österreich
Abteilung VII/1

Postanschrift:
Ballhausplatz 2
1010 Wien

E-Mail: data-policy(a)bka.gv.at

Verfahrensablauf

Von der zuständigen Behörde bzw. über das USP erfolgt nach entsprechender Prüfung und Bearbeitung des Änderungsantrags eine schriftliche Bestätigung an die entsprechend angegebenen Kontaktpersonen oder gesetzliche Vertretung einer datenaltruistischen Organisation.

Die für die Registrierung datenaltruistischer Organisationen zuständige Behörde teilt der Europäischen Kommission die Änderung unverzüglich auf elektronischem Wege mit. Auf der Grundlage einer solchen Meldung aktualisiert die Europäische Kommission unverzüglich das öffentliche Unionsregister der anerkannten datenaltruistischen Organisationen.

Kosten

Die Änderungsmeldung bei der zuständigen Behörde ist kostenlos.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

  • Verordnung (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Data Governance Rechtsakt)
  • Datenzugangsgesetz (DZG)
  • Mitteilung an die zuständige Behörde und Mitteilung an die Europäische Kommission: Art 19 Abs 7 Data Governance Rechtsakt
  • Öffentliche Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen (einschließlich gemeinsames Logo):
  • Allgemeine Eintragungsanforderungen: Art 18 Data Governance Rechtsakt
  • Eintragung anerkannter datenaltruistischer Organisationen: Art 19 Data Governance Rechtsakt
  • Transparenzanforderungen: Art 20 Data Governance Rechtsakt
  • Besondere Anforderungen zum Schutz der Rechte und Interessen betroffener Personen und Dateninhaberinnen/Dateninhaber im Hinblick auf ihre Daten: Art 21 Data Governance Rechtsakt
  • Überwachung der Einhaltung: Art 24 Data Governance Rechtsakt
  • Europäisches Einwilligungsformular für Datenaltruismus: Art 25 Data Governance Rechtsakt

Zum Formular

Für Änderungen von Angaben einer datenaltruistischen Organisation ist das folgende Online-Formular zu verwenden:

Daten-Governance – Anmeldung/Eintragung, Änderung bestehender Angaben und Beendigung der Tätigkeit von Datenvermittlungsdiensten (DVD) und datenaltruistischen Organisationen (DAO)

Rechtsbehelfe

Jede betroffene natürliche oder juristische Person hat nach Art 28 Data Governance Rechtsakt unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen rechtsverbindliche Entscheidungen der zuständigen Behörde. Insbesondere besteht gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Möglichkeit, Beschwerde gegen allfällige Bescheide der zuständigen Behörde zu erheben.

Letzte Aktualisierung: 26. Januar 2026

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

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