Eintragung einer datenaltruistischen Organisation in das österreichische Register
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Datenaltruistische Organisationen sind gemeinnützige Einrichtungen, die es Einzelpersonen und Unternehmen ermöglichen, ihre Daten freiwillig und unentgeltlich für Zwecke von allgemeinem Interesse bereitzustellen, etwa für Forschung, Gesundheitsversorgung oder den Umweltschutz.
Es gelten die folgenden Eintragungsanforderungen für eine Eintragung in das öffentliche österreichische Register anerkannter datenaltruistischer Organisationen:
Um infrage zu kommen, muss eine Einrichtung
- datenaltruistische Tätigkeiten durchführen;
- gemäß österreichischem Recht Rechtspersönlichkeit haben, um gegebenenfalls gemäß österreichischem Recht Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen;
- selbst ohne Erwerbszweck tätig sein und rechtlich unabhängig von jeder Organisation, die Erwerbszwecke verfolgt, handeln;
- die Datenaltruismus-Tätigkeiten über eine Struktur ausüben, die von ihren anderen Tätigkeiten funktionell getrennt ist;
- dem in Art 22 Abs 1 Data Governance Rechtsakt genannten Regelwerk entsprechen, und zwar spätestens 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens der delegierten Rechtsakte, auf die in jenem Absatz Bezug genommen wird.
Voraussetzungen
- ID Austria bzw. andere europäische eID
- Hauptniederlassung bzw. gesetzliche Vertretung in Österreich
- Anmeldung beim österreichischen Unternehmensserviceportal (USP): Eingehendere Informationen zur Registrierung für das USP sind ebenfalls auf USP.gv.at verfügbar.
Hauptniederlassung außerhalb der EU
Im Falle einer Einrichtung, die in Österreich datenaltruistische Tätigkeiten durchführt, aber keine Niederlassung in der Europäischen Union (EU) hat, kann die Eintragung einer datenaltruistischen Organisation durch eine, im USP registrierte, gesetzliche Vertretung in Österreich erfolgen (Art 19 Abs 3 Data Governance Rechtsakt).
Um die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen sicherzustellen, beauftragt die datenaltruistische Organisation die gesetzliche Vertretung, neben ihr oder an ihrer Stelle der zuständigen Behörde oder betroffenen Personen und Dateninhaberinnen/Dateninhabern als Anlaufstelle zu dienen.
Die gesetzliche Vertretung arbeitet mit der zuständigen Behörde zusammen und legt dieser auf Verlangen umfassend dar, welche Maßnahmen und Vorkehrungen die Einrichtung getroffen hat, um die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sicherzustellen (Art 19 Abs 3 Data Governance Rechtsakt).
Zuständige Stelle
Zuständige Behörde für Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen:
Bundeskanzleramt Österreich
Abteilung VII/1
Postanschrift:
Ballhausplatz 2
1010 Wien
E-Mail: data-policy(a)bka.gv.at
Verfahrensablauf
- Registrierung im Unternehmensserviceportal (USP) mittels ID Austria bzw. anderer europäischer eID durch befugte Personen einer datenaltruistischen Organisation (Schritt nur notwendig, falls keine USP-Registrierung besteht)
- Eintragungsantrag einer datenaltruistischen Organisation in das nationale Register bei der zuständigen Behörde über das folgende Online-Formular
- Von der zuständigen Behörde erfolgt nach entsprechender Prüfung innerhalb von 12 Wochen die Eintragung in das österreichische Register und Bekanntgabe an die Europäische Kommission zur Eintragung in das europäische Register.
- Aufnahme der Tätigkeit nach erfolgreicher Registrierung und Führung eines gemeinsamen EU Logos
Für die Registrierung müssen folgende Angaben enthalten sein:
- Name der Einrichtung
- Rechtsstatus und Rechtsform der datenaltruistischen Organisation sowie ggf. die Satzung der Einrichtung
- Angaben zur Eigentümerstruktur und etwaigen Zweigniederlassungen
- Angaben zu den Einnahmequellen der Einrichtung
- Anschrift der Hauptniederlassung bzw. der gesetzlichen Vertretung sowie von allfälligen Zweigniederlassungen in anderen EU-Mitgliedsstaaten
- eine öffentliche Website mit vollständigen und aktuellen Informationen insbesondere über die Einrichtung und ihre Tätigkeiten
- Kontaktpersonen und Kontaktangaben
- Angabe der Ziele von allgemeinem Interesse, welche die Einrichtung mit der Erhebung der Daten fördern will
- Beschreibung der Art der Daten, welche die Einrichtung überprüfen oder verarbeiten will, sowie, im Fall von personenbezogenen Daten, die Kategorien von personenbezogenen Daten
- Allfällige ergänzende Nachweise
Voraussichtliche Dauer der Online-Registrierung
Die Online-Registrierung kann in einem Durchgang online durchgeführt werden und dauert in der Regel etwa 15 Minuten. Angesichts der Anbindung an das USP werden im Online-Formular mitunter einige Angaben automatisiert und vorausgefüllt übernommen. Die individuelle Bearbeitungsdauer kann deutlich verkürzt werden durch eine entsprechende Vorbereitung anhand obiger Informationen und durch das Vorhandensein bestehender Textbeschreibungen. Die erfolgreiche Durchführung des Eintragungsvorgangs wird abschließend bestätigt.
Eintragungsanträge werden von der zuständigen Behörde unmittelbar nach Einlagen geprüft. Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig und verkürzt sich in der Regel durch das Vorhandensein von vollständig vorliegenden Informationen zum Anbieter, die im Zuge des Registrierungsverfahrens übermittelt wurden.
Hinweis
Bestimmte getätigte Angaben werden zwecks Eintragung in das europäische Register an die Europäische Kommission weitergegeben. Gemäß europäischer Vorgaben werden die Hauptangaben veröffentlicht.
Bestätigung
Im Anmeldevorgang erfolgt nach der Durchführung der Anmeldung eine automatisierte Empfangsbestätigung, dass der Eintragungsantrag erfolgreich eingebracht wurde.
Eintragung
Nachdem alle erforderlichen Informationen übermittelt wurden und die zuständige Behörde den Eintragungsantrag bewertet hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass alle Anforderungen gemäß Data Governance Rechtsakt bzw. Datenzugangsgesetz (DZG) erfüllt sind, nimmt die zuständige Behörde innerhalb von 12 Wochen nach Eingang des Antrags auf Registrierung die Eintragung in das öffentliche österreichische Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen vor. Die Eintragung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten. Die zuständige Behörde teilt der Europäischen Kommission jede Registrierung mit. Die Europäische Kommission nimmt diese Registrierung in das öffentliche Unionsregister der anerkannten datenaltruistischen Organisationen auf (Art 19 Abs 5 Data Governance Rechtsakt).
Tätigkeitsumfeld
Nach der entsprechenden Bestätigung durch die zuständige Behörde gilt die datenaltruistische Organisation als anerkannt und darf die Tätigkeiten unter Verwendung des gemeinsamen Unions-Logos, insbesondere entsprechend Art 20 und 21 Data Governance Rechtsakt ausüben.
Bezeichnung und gemeinsames Logo
Sofern eine im öffentlichen österreichischen Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen eingetragene Einrichtung registriert ist, hat sie in ihrer schriftlichen und mündlichen Kommunikation die Bezeichnung "in der Union anerkannte datenaltruistische Organisation" und ein gemeinsames Logo zu verwenden.
Hinweis
Damit anerkannte datenaltruistische Organisationen in der gesamten Union leicht zu erkennen sind, wurde von der Europäischen Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein gemeinsames Logo festgelegt. Anerkannte datenaltruistische Organisationen verwenden das gemeinsame Logo (→ EU) gut sichtbar auf jeder Online- und Offline-Veröffentlichung, die mit ihren datenaltruistischen Tätigkeiten in Zusammenhang steht. Das gemeinsame Logo erscheint gemeinsam mit einem QR-Code mit Link zum öffentlichen Unionsregister der anerkannten datenaltruistischen Organisationen (Art 17 Abs 2 Data Governance Rechtsakt).
Kosten
Die Registrierung bei der zuständigen Behörde ist kostenlos.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- EU-Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen (→ EU)
- Europäische Datenstrategie (→ EU)
- Bundeskanzleramt (→ BKA)
- → digitalaustria.gv.at
- → oesterreich.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Data Governance Rechtsakt)
- Datenzugangsgesetz (DZG)
- Öffentliche Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen (einschließlich gemeinsames Logo):
- Datenzugangsgesetz (DZG)
- Art 17 Data Governance Rechtsakt
- Allgemeine Eintragungsanforderungen: Art 18 Data Governance Rechtsakt
- Eintragung anerkannter datenaltruistischer Organisationen: Art 19 Data Governance Rechtsakt
- Transparenzanforderungen: Art 20 Data Governance Rechtsakt
- Besondere Anforderungen zum Schutz der Rechte und Interessen betroffener Personen und Dateninhaberinnen/Dateninhaber im Hinblick auf ihre Daten: Art 21 Data Governance Rechtsakt
- Überwachung der Einhaltung: Art 24 Data Governance Rechtsakt
- Europäisches Einwilligungsformular für Datenaltruismus: Art 25 Data Governance Rechtsakt
Zum Formular
Für die Registrierung ist das folgende Online-Formular zu verwenden:
Rechtsbehelfe
Jede betroffene natürliche oder juristische Person hat nach Art 28 Data Governance Rechtsakt unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen rechtsverbindliche Entscheidungen der zuständigen Behörde. Insbesondere besteht gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Möglichkeit, Beschwerde gegen allfällige Bescheide der zuständigen Behörde zu erheben.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt